Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
mehrmals ausgeführt, die Ansässigkeitsbestimmungen des DBA erfüllt. Das gleiche gilt für die kör- 
perschaftlich strukturierte Anstalt, sofern kein Missbrauch vorliegt.??! 
  
Die verkehrstypische Anstalt wird, wie bereits in Kapitel 4.1.2 dargelegt, nicht als eigenes Steuersub- 
Jekt in der Schweiz anerkannt, so dass die Erträge der Immobilien entweder von der Anstalt selbst in 
der Schweiz zu versteuern sind, wenn die Hintermänner keine in der Schweiz wohnhafte Personen 
aufweist, oder aber von den in der Schweiz wohnhaften Begünstigten selbst versteuert werden. Eine 
Doppelbesteuerung wird aufgrund des Durchgriffs vermieden.“ 
4.6 Die steuerliche Quellenbelastung bei Schweizerischen Versicherungspolicen 
4.6.1 Vor in Kraft treten des DBA 
Die Artikel 7 und 8 im VStG regeln die Verrechnungsteuer auf Kapitalleistungen aus Lebensversiche- 
rungen, Leibrenten und Pensionen. Die Versicherungsleistung unterliegt der Verrechnungssteuer, so- 
fern die Versicherung zum inlándischen Bestand der Versicherung gehórt und der Versicherungsneh- 
mer bei Eintritt des Ereignisses ein Inländer ist. Bei Überführung einer inländischen Versicherung an 
einen ausländischen Versicherungsbestand oder tritt ein Inländer seine Ansprüche aus der Versiche- 
rung an einen Ausländer ab, so fällt ebenfalls die Verrechnungssteuer an.“ In Abs. 3 dieses Artikels 
wird festgehalten, dass jede Auszahlung von Guthaben aus versicherungsähnlichen Einrichtungen, wie 
Einlegerkassen oder Sparversicherungen, im Sinne der Verrechnungssteuer als Kapitalleistung aus 
einer Lebensversicherung angesehen wird." 
Der verrechnungssteuerliche Begriff versteht hinsichtlich der Lebensversicherung eine Personenversi- 
cherung, welche das menschliche Leben versichert, wobei die Versicherungsleistung auf den Todesfall 
oder auf den Erlebensfall eintritt. Gegenstand der Verrechnungssteuer sind sowohl rückkaufsfáhige 
Lebensversicherungen als auch nicht rückkaufsfähige. Unerheblich ist die Art der Finanzierung der 
Versicherung, d.h. durch Einmalprámie oder durch periodische Prámienzahlungen finanzierte Policen 
machen für die Verrechnungssteuerpflicht keinen Unterschied. Als Beispiele für Lebensversicherun- 
gen, gemiss VStG, lassen sich lebenslángliche Todesfallversicherungen, Erlebensfallversicherungen, 
Leibrentenversicherungen oder auch gemischte Versicherungen nennen.?? 
Die Versicherung kann auch nach der Auszahlungsart unterschieden werden. Es gibt Kapitalversiche- 
rungen und Rentenversicherungen. Bei der Kapitalversicherung wird mit dem Eintritt des Ereignisses 
die versicherte Kapitalsumme fállig. Bei der Rentenversicherung wird ab dem vereinbarten Termin die 
vereinbarte Rente ausbezahlt. Die Kapitalleistung aus der Versicherung unterliegt nur im Lebensfall 
der Verrechnungssteuer. Jedoch unterliegen alle Versicherungen, welche eine Rente ausbezahlen, der 
Verrechnungssteuer. Gegenstand der Verrechnungssteuer 1st die gesamte von der Versicherungsgesell- 
schaft bezahlte Kapitalleistung. Der Grund für die Auszahlung spielt keine Rolle. Die Verrechnungs- 
steuer fällt an bei Eintritt des Ereignisses, aber auch bei der vorzeitigen Auflösung der Versiche- 
rung. 22% 
  
221 siehe Kapitel 3.2.3 u. 3.2.4. 
222 siehe Kapitel 3.2.4 u. 4.1.2. 
223 Art. 7 Abs. 1u. 2 VStG. 
? Widmer, S. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 7, Rz. 1. 
25 Widmer, S. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 7, Rz. 10. 
26 Widmer, S. inM. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 7, Rz. 12 u. 13. 
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