Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
werden. Wie bereits in Kapitel 2.2.1 erwähnt, wird davon ausgegangen, dass der Inhaber der Gründer-
rechte Begünstigter der Anstalt ist, sofern keine Begünstigten bestellt wurden. Hinsichtlich der
Rechtsstellung der Begünstigten verweist Art. 551 PGR auf die gesetzlichen Bestimmungen des Treu-
unternehmens (Art. 932a $$ 1 -170 PGR). Bei einer Anstalt mit vorwiegend gemeinnützigem Zweck,
gemiss Kapital 2.4, sind hinsichtlich der Begünstigten die Artikel 552 $8 31 — 35 PGR anzuwenden.?
Bei der kórperschaftlich strukturierten Anstalt spricht man in der Regel nicht von Begünstigten, son-
dern es werden Anstaltsanteile an die Inhaber oder Dritte ausgegeben, welche wie Namenaktien be-
handelt werden. Aber auch bei dieser Form der Anstalt bestünde die Móglichkeit, nebst der Ausgabe
von Anteilen, Begünstigte zu bestimmen.” Wie bereits am Schluss des Kapitel 2.2.3 ausgeführt, ist
gerade die Thematik mit den Anstaltsanteilen mit vielen Rechtsunsicherheiten verbunden. ??
2.7 Die Besteuerung der Anstalt in Liechtenstein
2.7.1 Die Griindungsabgabe
Bei der Errichtung einer Anstalt in Liechtenstein ist die Gründungsabgabe zu entrichten. Gemäss Arti-
kel 66 SteG ist diese geschuldet bei Gründungen, Errichtungen, Sitzverlegungen ins Inland, sowie bei
der Erhöhung des Kapitals einer juristischen Person, gemäss Artikel 44 SteG.? Die Gründungsabgabe
beträgt 1 % des Kapitals, wobei es eine Freigrenze bis zu CHF 1 Million gibt. Dieser Prozentsatz wird
auf 0,5 % des CHF 5 Millionen übersteigenden Kapitals reduziert und er reduziert sich weiter auf 0,3
% des über CHF 10 Millionen übersteigenden Kapitals.”
Bei der Anstalt wird die Gründungsabgabe erhoben, da die schweizerische Stempelgesetzgebung nicht
zur Anwendung kommt. Die Emissionsabgabe, gemäss schweizerischer Stempelgesetzgebung, kommt
nur auf einen Teil der liechtensteinischen Gesellschaften zur Anwendung und zwar auf solche, welche
ein in Anteile zerlegtes Kapital aufweisen, wie beispielsweise die Aktiengesellschaft oder die Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung. Dies heisst wiederum, dass die Emissionsabgabe auf eine Anstalt mit
zerlegtem Kapital zur Anwendung käme. Die Gründungsabgabe in Liechtenstein wird somit erhoben,
sobald die Stempelabgabe nicht erhoben wird, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.?!
2.7.20 Die Ertragssteuer
a) Persónliche Steuerpflicht
Der Ertragssteuer unterliegen Juristische Personen in Liechtenstein. Die Frage der Rechtspersonlich-
keit des Steuerpflichtigen 1st der Anknüpfungspunkt der Ertragssteuer und nicht die Art der Tátigkeit.
55 Marxer & Partner, 2009, S. 79.
5*6 Fischer, 2013, S. 176 f.
57 Marok, 1994, S. 99.
55 siehe Kapitel 2.2.3.
59 Juristische Personen gemäss Art. 44 SteG sind beispielsweise Kórperschaften wie Vereine, Aktiengesellschaften, Genos-
senschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Anstalten und Stiftungen, welche ihren Sitz oder den Ort
der tatsáchlichen Verwaltung im Inland haben.
60 Art. 66 Abs. 1 SteG.
61 Wanger, 2011, S. 84.