Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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liechtensteinischen Recht ergibt: „Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes
Zweckvermögen, w elches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklä-
rung des Stifters errichtet
wird.“12
In beiden Jurisdiktionen sind Stiftungen sow ohl für gem einnützige als auch für privatnützige Zwecke
wie beispielsweise im Falle von Fam ilienstiftungen, bei der sich der Begünstigtenkreis auf die Mit-
g lieder einer bestimmten Fam ilie beschränkt, zulässig. Im Gegensatz zu Liechtenstein unterliegt die
schweizerische Fam ilienstiftung jedoch der Beschränkung, dass Ausrichtungen an Familienmitglieder
nur beim Vorliegen einer gewissen Bedürftigkeit in bestimmten Situation, wie der eig enen Existenz-
g ründung oder in Fällen von Not, erfolgen
können.13
D iesem bedeu tsam en Unterschied dürfte es ge-
schul det sein, dass sich Liechtenstein vor allem aufg rund der Nachfrage aus dem A usland als Standort
für Fam ilienstiftungen in der Vergangenheit weitaus besser positionieren k onnte als die Schw eiz. Frei-
lich hat sich der schw eizerische, auf Philanthropie ausgerichtete Stiftungssektor seiner lang en Traditi-
on folgend ebenfalls weltweit etabliert.
Das Dachstiftungsm odell entstand vor allem aus praktischen Bedürfnissen in der Schweiz. Begünstigt
wurde seine Entw ick lung auch aufgrund des liberalen und flexiblen schweizerischen Stiftungsrechts.
Da dem Begriff Dachstiftung ebenfal ls keine gesetzliche Definition zugrunde liegt, ist das Verständnis
für diesen Begriff sehr weitreichend. Gemeinhin wird die Bezeichnung Dachstiftung als Oberbegriff
für eine Stiftung verstanden, die funktional mit anderen Stiftungen verbunden ist. Die verbundenen
Stiftungen können dabei selbständige Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sein oder sog enann-
te Unterstiftungen, die aufgrund ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit auch als unselbständige Stiftun-
gen bezeichnet werden. Obwohl die Worte Dach und Unterstiftung im plizieren, dass die Dachstiftung
den mit ihr v erbund enen Stiftungen übergeordnet ist, ist diese Betrachtungsweise zu v erneinen. Viel-
mehr ist es Aufgabe der D achstiftung, die Organisation und Administration
sicherzustellen.14
Darüber
hinau s kann sie als Auffangplatz für Verm ögenswerte dienen , die die Gründung einer eigenen Stiftung
aus Kosten- und Effiz ienz g ründen nicht rechtfertigen w ürden. Ebe nso kann die Bündelu ng von perso-
nel len Ress our cen, von Wi ssen und Erfahrung auf Ebene der Dachstiftung für die einzelnen Unterstif-
tung en vorteilhaft
sein.15
12
PGR Art 552 § 1 Abs 1.
13
Bösch, L iechtensteinisc hes Stiftungsrecht (20 05) 114.
14
Sprecher/St uden , Ko operati on unter einem Dach – zur Funktionsweise der Dachstif tung , successio – Zeitschrif t für Erb-
recht 2014, 36 (37).
15
Stu den, Die Dachstif tung – Das Tragen und Verwalten von U nterstif tung en unter dem Dach einer selbständig en Stiftung
(20 11) 8. 8.