Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
31 
Ferne r hat der Stiftungsrat ein Verm ögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage 
des Stiftungsvermögens ersichtlich 
ist.“136 
In der Praxis dürf te sich kein Unterschied zwischen k lassi- 
schen Stiftungen und segm entier ten Stiftungen ergeben, da es nur wenige Anwendungsfälle geben 
dürf te, die den Verzicht auf eine ordentliche Buchführung rechtfertigen würden. 
  
5.11.   Vermögen der Dachst ift ung 
 Die 
stiftungsrechtlichen Bestimmungen in der Schw eiz sehen prinzipiell kein Mindestvermögen für 
Stiftungen vor. In der Praxis ist es jedo ch verbreitet, dass ein Mindestverm ögen von 50' 000 Schweizer 
Frank en bei der Stiftungserrichtung vorausgesetzt 
wird137 
so schreibt die Eidgenössische Stiftungsauf- 
sich t, die als Aufsichtsbehörde von gesam tschweizerischen und international tätigen gemeinnützigen 
Stiftungen fungiert, vor, dass hinsichtlich der anfänglichen Verm ögenswidm ung „.. zwischen Vermö- 
gen und Stiftungszweck ein vernünftiges Verhältnis best ehen 
m uss...“ 138 . 
Sollte die Errichtung der 
Dachstiftung ohne die Widmung diese s Mindestkapitals erfolgt sein, muss zumindest nachgewiesen 
w erden, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Vermögenswerte zugewidmet 
werden.139 
 Die 
unselbständigen Zustiftungen sind mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Verm ögenswerte im 
Eig entum der Dachstiftung anzusehen. Aus diesem Grund fin det die erwähnte Praxisrichtlinie auf sie 
k einen Anwendung. Trotz dem sollte sichergestellt w erden, dass die Höhe des in die Unterstiftung 
zugewidmeten Vermögens in einem angem essenen Verhältnis zu deren Zweckbestimmung steht, da 
diese sonst möglicherweise nicht verwirklicht werden 
k ann.140 
 Auch 
die Dachstiftung wirft Frag en in Bezug auf die Deckung der Adm inistrationskosten bez ie- 
hungsweise hinsichtlich der Finanzierung ihres allgemeinen Verm ög ens, also jenes, welches nicht den 
Berei ch der unselbständigen Zustiftungen um fasst, auf. Allerdings k önnen diese Fragen durch entspre- 
chende Vereinbarungen zwischen dem Zustifter und der Dachstiftung im Vorfe ld geklärt werden. Dies 
ist aufgrund der fehlenden Restriktionen hinsichtlich Verm ögensverschiebungen innerhalb der   
                                                    
 136 
PGR Art 552 § 26. 
137 
Künzle, Ko nturen des Stiftungsbegriffs aus schw eiz erischer Sicht, in Acherma nn/K ünzle/R ot h, Die L iechtensteinische     
Stif tung (2002) 13. 
138 Eidge nössisches 
Department des Innern EDI, Leitfaden für Stiftungen gemäss Art. 80 ff. ZGB 
https:/ /www .edi.adm in.ch/dam /ed i/de/d ok um ente/stif tung sau f sicht/leitf aden_f uer_stif tung en.pdf .do w nload.pdf /leitf aden_f uer 
_stif tung en.p df 3 (abgefragt am 7.4.2016). 
139 
Eid genössisches Department des Innern EDI, Leitfaden für Stiftungen 3. 
140 
Stu den, Dachstif tung 144. 144.
	        

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