Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Da es einer Stiftung nach herrschender Lehrm einung und auch nach Auffassung des Obersten Ge- 
richtshofes in Liechtenstein aufg rund des Fehlens von Mitgliedern an einem obers ten Organ im k orpo- 
rativen Sinne mangelt und auch der Stiftungsrat als Organ lediglich dem Schutz des erstarrten Stifter- 
willens zu di enen 
hat,63 
gilt es vorerst zu betrachten, in wessen Kom petenz die Beschlussfassung zur 
Ä nderung der Statuten fallen kann. Art 552 § 30 PGR norm iert, dass dem Stifter grundsätzlich ein 
Änderungsrecht der Stiftungsurkunde zusteht. Grundlegend für die Ausübung diese s Rechtes ist je- 
doch, dass er sich dieses in der ursprünglichen Stiftungsurkunde v orbehal ten hat. Massgebend ist da- 
bei auch der Umfang dies es Rech tes, das heisst, ob das Änderungsrecht unbeschränkt gilt oder nur 
gewisse Bereiche der Statuten 
um fasst. 64 
  
Demgegenüber steht auch den Stiftungsorganen ein Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde zu. 
Allerdings ist die Ausübung auf die Änderung des Stiftungszweckes begrenzt. Er kann nur geändert 
w erden, wenn der eigentliche Zweck unerrei chba r, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder 
sich durch veränderte Umstände eine Entfrem dung des Zweckes vom ursprün g lichen Stifterwillen 
erg eben hat. Andere Modifikationen der Stiftungsurkunde sind unter Wah rung des Stiftungszweckes 
nur m ög lich, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Zudem muss die Anpassung k onse- 
quenterweise dem mutmasslichen Stifterwillen folgen und die Änderungsbefugnis der Stiftungsorgane 
explizit in der Stiftungsurk unde vorgesehen 
sein.65 
  
Da gemeinnützige Stiftungen kraft Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstehen, wäre auch 
eine Änderung der Stiftungsurkunde im Rahmen des Ausserstreitverfahrens auf A ntrag der Stiftungs- 
aufsichtsbehörde nach Art 552 § 33 und § 34 PGR denkbar. Zur Anwendung gelänge diese Möglich- 
keit nur, falls eine Befugnis der Stiftungsurkundenänderung zugunsten der Stiftungsorgane in dersel- 
ben fehlt. Voraussetzung für eine Änderung des Zweckes sind ebe nso die v orher aufgezählten Situati- 
onen, die zu einer Ve runm ög lichung der Zweckverfolgung führen würden und dass die geplante Ände- 
rung dem Stifterwillen entspricht. Die Anpassung weiterer I nhalte der Stiftungsurkunde kann beim 
Richt er im Ausserstreitverfahren beantragt werden, wenn dies zur W ahrung des Stiftungszweckes, der 
Sicherstellung des Stiftungsvermögens oder des Fortbestehens zweckm ässig 
ist. 66 
  
                                                    
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Bösch, Monopol des A usserstreitv erfahrens zur Kläru ng der Rechtswirksamkeit von S tif tung sratsbeschlüssen? – Eine 
(k ritische) Rechtsprechu ng sanal y se und zug leich ein Beitrag zum stif tung srechtlichen Beschlussm ä ng elrecht, LJZ 2012, 99 
(11 1). 
64 
Scha uer in Sch auer, Kurzkommentar Stif tung srecht Art 552 § 30 Rz 5. 
65 
PGR Art 552 §§ 31, 32. 
66 
PGR Art 552 §§ 33, 34. 34.
	        

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