Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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3. Historie und Bedeutung des Stiftungsrechts in Liechtenstein 
 Das 
Fürstentum Liechten st ein wurde im Jahr 1806 erstm als als souveräner Staat im dam alig en Rhein- 
bund anerkannt. Seinerzeit füh rte der Fürst von Liechtenstein die Geschicke des Land es von seinem 
Herrschaftssitz in Wien. D iesem Um stand ist es zu verdank en, dass Liechtenstein im Jahr 1852 mit 
dem Kaiserreich Österreich-Ungarn einen ersten Zollvertrag 
abschloss.27 
Das Ende der D onaum onar- 
chie infolge des ers ten Weltkrieges und die damit einh erg ehende wirtschaftliche Destabilisierung Ös- 
terreich- Ungarns hatte auch in Liechtenstein eine erhebliche Schwächung der Ökonomie zur Folg e. 
Die österreichische Kronenwährung, die aufg rund des Zollvertrages die offizielle Währ ung in Lie ch- 
tenstein war, erlebte ein schwere I nflat ion und führ te auch im Fürst entum zum Ausfa ll wichtiger Ein- 
nahm en aus I ndustrie, Handel und Tourismus. Aufgrund dies er Entwicklungen kündigte das Fürs ten- 
tum Liechtenstein den Vertrag im Jahr 
1919. 28 
  
In der Folge verstärkte Liechtenstein seine bilateralen Bez iehung en zur Schweiz und beide Staaten 
schlossen am 29. März 1923 den Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das 
schweizerische Zollgebiet ab. Dieser Zollvertrag und die damit verbundene Ausrichtung zur Schw eiz 
erm ög lichte es dem Land Liechtenstein nicht nur den Zweiten Weltkrieg weitestgehend unversehrt zu 
übers teh en, sondern auch die Grundlage für eine prosperierende und erfolgreiche Entwicklung der 
Wirtschaft zu 
schaffen.29 
Nicht verwunderlich ist dah er, dass sich die Urheber des Liechtensteinischen 
Person en- und Gesellschaftsrechts von 1926, Wilhelm Beck und Emil Beck, unter anderem auch bei 
der Ausgestaltung der stiftungsrechtlichen Bestimmungen am schw eiz eri schen Zivilgesetzbuch, wel- 
ches zuvor im Jahr 1912 in Kraft getreten war, als Rezeptionsvorlage 
bedienten.30 
Die Gesetzesredak- 
toren verfolgten mit der Schaffung des PGR prim är das Ziel, die wirtschaftlich sehr schlechte Lage des 
Landes Liechtenstein zu verbe sse rn. So sollten durch die Scha ffung eines möglichst liberalen und 
flexiblen Gesellschaftsrechtes, ausländisches Kapital und Investoren angezogen w erden. Ausserdem 
sollten die Attraktivität des Standortes und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber fremden Recht sord- 
nung en gesteigert 
werden.31 
Die Historie zeigt, dass diese Bestrebungen erfolgreich waren und sich das 
Fürstentum seit der Einführung des Gesetzes zum populär en Ort für die Errichtung von Verb ands per- 
sonen entw ickelte.   
                                                    
 27 
M arxer, Das Parteiensy stem L ie chtensteins, in Nie dermayer/Stös/ Haas (Hrsg ), Die P arteiensy steme Westeuropas (2006) 
299 f.   
28 
Eberle/Kranz, Fürst und Volk http://www.fuerstundvolk.li/fuv/fuv.do?site=421173326f221000996d610c1957690b (abg e- 
fragt am 17.03.2016).   
29 
Haas, Das Fürstentum L ie chtenstein in den inter natio nalen Bezieh ung en (2016) 46.   
30 
Schnei der, My thos L iechtenstein ische Stif tung 173. 
31 
Berger, Rezeption im liechtensteinischen Priv atrecht unter besonderer Berück sichtig ung des 
ABGB2 
(20 01) 62. 62.
	        

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