Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
bspw. der Fall, wenn ein Begünstigter mittels Stiftungsratsbeschluss stiftungswidrig aus dem Begüns- 
tigtenkreis der Stiftung ausgeschlossen wurde oder wenn durch Statuten- oder Beistatutenänderungen 
stiftungswidrig in subjektive Rechte des Begünstigten eingegriffen wird, die durch den Stifterwillen 
oder zwingendes Recht geschiitzt sind.” 
Zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen wurde aber nach jüngerer Rsp. diese Vorfrage auch 
als Hauptfrage im ausserstreitigen Aufsichtsverfahren geklärt.*® 
Begünstigte einer beaufsichtigten Stiftung kónnen somit Antráge auf Massnahmen an das Gericht stel- 
len. Diese Antráge müssen inhaltlich bestimmt sein.?? Im Zusammenhang mit beaufsichtigten Stiftun- 
gen stehen die Begünstigten — seien dies gemeinnützig oder auch privatnützig Begünstigte im Falle einer 
überwiegend gemeinnützigen oder freiwillig unterstellten Stiftung — jedoch vor dem Problem, dass 
ihnen keine Informations- und Auskunftsrechte nach Art. 552 $ 9 PGR zustehen. Nachdem ihnen somit 
die Einsichtnahme in Stiftungsdokumente sowie Auskunftserteilung verwehrt ist, wird eine fundierte 
Antragstellung bei Gericht in vielen Fállen erschwert, wenn nicht gar verunmóglicht. In diesen Fállen 
1st die Stiftungsaufsichtsbehórde gefordert, ihre Aufsichtsfunktion entsprechend wahrzunehmen und zu 
überprüfen, ob sie ihrerseits Antráge an das Aufsichtsgericht stellt. 
Auch in jenen Fällen, in denen den Begünstigten vorerst Informations- und Auskunftsrechte zustanden 
und diese erst durch eine nachtrágliche Unterstellung unter die Stiftungsaufsicht wegfallen, kónnen die 
Begünstigten keine Informations- und Auskunftsrechte etwa bis zum Zeitpunkt der Unterstellung gel- 
tend machen. 
In einer jüngst ergangenen Entscheidung vertritt der OGH?? die Meinung, dass aus dem Gesetz nirgends 
eine Bestimmung zu entnehmen sei, die die Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehórde auf die Zeit der 
Gemeinnützigkeit beschränke. Weiters sagt der OGH: „Sobald die Gemeinnützigkeit eingetreten ist, 
tritt die staatliche Aufsicht durch die Stifiungsaufsichtsbehôrde ein und sie hat die Aufsichtsrechte und 
-pflichten, damit auch die Informations- und Auskunftsrechte für die gesamte Vergangenheit der Stif- 
tung. Die Aufsicht ist umfassend.“ 
Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Aufsichtsbehörde Informations- und Auskunftsrechte nicht 
erst ab Beginn der Aufsichtspflicht, sondern bereits ab Stiftungsgründung geltend machen kann. Dies 
wird sie jedoch erst in einem konkreten Anlassfall tun und nicht bei jeder Unterstellung einer vormals 
  
267 Bösch, Monopol des Ausserstreitverfahrens zur Klärung der Rechtswirksamkeit von Stiftungsratsbeschlüssen? — Eine 
(kritische) Rechtsprechungsanalyse und zugleich ein Beitrag zum stiftungsrechtlichen Beschlussmängelrecht, LJZ 2012, 
99, 
268 OGH 04.05.2012, 08 CG.2011.268, LES 2012, 182. 
269 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht § 29 Rz. 75. 
270 OGH vom 05.02.2016 zu 05 HG.2015.66 (nicht veröffentlicht). 
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