Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
6.3 Beginn der Aufsichtspflicht 
Bei Stiftungen, die im Laufe ihres Bestehens die Zweckausrichtung ändern oder freiwillig der Aufsicht 
unterstellt werden, muss festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt die Aufsichtspflicht begründet wird. 
Den Beginn der Aufsichtspflicht zu definieren, ist insbesondere bei Stiftungen mit einem gemischten 
Zweck schwierig, bei welchen sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, 
die Gewichtung aber variieren kann und sich dadurch die Voraussetzungen für eine eventuelle Auf- 
sichtspflicht verändern. 
Eine Stiftung kann im Wesentlichen aus verschiedenen Gründen von einer privatnützigen zu einer ge- 
meinnützigen werden. So kann sich der Zweck verándern, weil der Begünstigte gestorben ist, weil er 
auf seine Begünstigung verzichtet hat, weil er seine Begünstigung verwirkt hat, die Änderung kann 
aufgrund des Erreichens einer zeitlich vorgesehenen Frist oder einer Bedingung erfolgen, weil sich die 
Gewichtung eines gemischten Zweckes in Richtung Gemeinnützigkeit verschiebt und letztlich aufgrund 
einer Zweckánderung. Die Pflicht des Stiftungsrates besteht jeweils darin, das Vorliegen des Tatbestan- 
des, aufgrund dessen die Stiftung gemeinnützig wird, zu prüfen und die Ausschüttungstátigkeit dem 
„neuen“ Zweck entsprechend anzupassen. 
6.3.1 Versterben von privatnützig begünstigten Personen 
Der häufigste Fall, warum eine vorerst privatnützige Stiftung aufsichtspflichtig wird, ist der Wegfall des 
privatnützigen Zwecks durch den Tod des letzten privatnützig Begünstigten. Dies betrifft Stiftungen, 
die in zeitlicher Abfolge zuerst natürliche Personen als Begünstigte bestimmen und nach deren Verster- 
ben das verbleibende Stiftungsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. 
Die Stiftung wird mit dem Todestag des letzten privatnützig Begünstigten aufsichtspflichtig. Abhängig 
davon, wie rege der Kontakt zu den Begünstigten gewünscht und gepflegt wurde, erlangen Stiftungsräte 
oft erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Ableben des Begünstigten. Auch wenn die Stiftung 
dadurch erst zeitlich verzögert eingetragen und unter Aufsicht gestellt wird, beginnt die Aufsichtspflicht 
mit dem Todestag des letzten privatnützig Begünstigten. Dadurch wird verhindert, dass sich ein kon- 
trollfreier Zeitraum ergibt. Liegt der Todeszeitpunkt vor dem 01.04.2009, so kommt die Bestimmung 
gem. Art. 1 Abs. 5 UB zur Anwendung. 
  
238 Vgl Pkt. 5.2.4, 2. Absatz. 
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