Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
hinterlegte gemeinnützige Altstiftung bestehen, da wohl auch kaum davon ausgegangen werden kann,
dass diese ihre Rechtspersönlichkeit verliert und erst mit der Eintragung wiedererlangt.
6.1.3 Unterlassung der Eintragung
Wird eine Stiftung nicht zur Eintragung angemeldet, so kann das Landgericht auf Anzeige der Stiftungs-
aufsichtsbehörde die Mitglieder des Stiftungsrates im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse
bis zu SFr. 10.000,- bestrafen.?® Die Problematik im Zusammenhang mit dieser Bestimmung liegt darin,
dass die Stiftungsaufsichtsbehörde, um eine solche Anzeige beim Landgericht erstatten zu können,
Kenntnis vom Fehlverhalten des Stiftungsrates erlangen muss. Dies ist im Zusammenhang mit der Prüf-
befugnis nach Art. 552 $ 21 PGR grundsätzlich möglich. Hier wird Jährlich durch die Stiftungsaufsichts-
behörde eine Anzahl von Stiftungen stichprobenartig ausgewählt, deren Gründungs- und Änderungsan-
zeigen überprüft werden.??
Würde sich im Zuge einer Prüfung nach Art. 552 $ 21 PGR herausstellen, dass die geprüfte hinterlegte
Stiftung eintragungspflichtig 1st, hat die Stiftungsaufsichtsbehórde die erforderlichen Massnahmen zu
treffen?? und beim Landgericht nach $ 66c SchlIT PGR anzuzeigen.
Bei Altstiftungen, bei welchen es unterlassen wurde, eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Stiftungsrechts bereits bestehende gemeinnützige Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehórde anzuzeigen,
kann das Landgericht eine Busse gemäss den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 ÜB verhàngen. Als Un-
terlassungsdelikt dauert dieses bis zur erfolgten Anzeige an die Stiftungsaufsichtsbehórde an und die
Verjáhrungsfrist beginnt erst ab dieser Anzeige zu laufen.?!
Gemäss Art. 552 $ 19 Abs. 5 PGR wird die Frist, binnen derer die Stiftung zur Eintragung anzumelden
ist, mit 30 Tagen festgelegt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese Frist in der Praxis eingehalten
werden kann. Andert sich der Stiftungszweck bspw. aufgrund des Versterbens des letzten privatnützig
Begünstigten, wird die Stiftung mit dessen Todestag gemeinnützig. Oftmals erfáhrt der Stiftungsrat Je-
doch erst zu einem spáteren Zeitpunkt vom Versterben des Begünstigten. Der Gesetzestext làásst hin-
sichtlich der 30-Tage-Frist keinen Spielraum offen, dennoch ist zu überlegen, ob der Stiftungsrat durch
228 8 66c SchlT PGR; gilt gem. Art. 3 Abs. 1 ÜB sinngemiss für Altstiftungen.
229 Siehe dazu Pkt. 5.1.4.
230 Art. 552 8 21 Abs. 3 letzter Satz PGR.
231 Bei einem echten Unterlassungsdelikt bedroht das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe. Bei einem
solchen Delikt hórt das strafbedrohte Verhalten erst auf, nachdem die Handlungspflicht weggefallen ist; der Lauf der
Verjährung beginnt demnach so lange nicht, als die Pflicht zu handeln besteht und erfüllt werden kann; OGH 14.02.2003,
EU.2002.359, LES 2003, 266-14.
38