Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
6. Wechsel von einer privatnützigen Zweckbestimmung hin zur Gemeinnützigkeit 
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen, durch welche eine privatnützige ın eine 
gemeinnützige Stiftung umgewandelt wird, sind verschiedene Überlegungen anzustellen. Sofern das 
„Umschlagen“ des Zwecks bereits in den Stiftungsdokumenten vorgesehen ist und die rechtlichen sowie 
wirtschaftlichen Konturen der späteren gemeinnützigen Stiftung bereits statutarisch vorgezeichnet sind, 
sprechen diese Tatsachen eindeutig für die Zulässigkeit des Abänderungsbeschlusses,?1° 
Wird eine Stiftung gemeinnützig, ist diese in der Folge einzutragen und unter die Aufsicht der Stiftungs- 
aufsichtsbehórde zu stellen. Fragen kónnen sich insbesondere dahingehend ergeben, ab welchem Zeit- 
punkt diese Pflichten entstehen. 
6.1 Eintragungspflicht 
6.1.1 Anmeldung zur Eintragung 
Wird eine Stiftung gegründet, welche anfänglich einen überwiegend oder gänzlich privatnützigen 
Zweck verfolgt, entsteht diese bereits durch formrichtige Gründung, auch wenn die Stiftung zu einem 
späteren Zeitpunkt überwiegend oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen sollte. Ändert 
sich der Zweck einer nicht eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, 
so sind die Mitglieder des Stiftungsrates nach Art. 552 $ 19 Abs. 5 PGR verpflichtet, binnen 30 Tagen 
die Stiftung zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. Eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Un- 
terlassung der Anmeldung führt nicht automatisch zur Auflösung der Stiftung oder zur Aberkennung 
der Rechtsfáhigkeit.?? Die verpflichtende Eintragung einer bis dato nicht eingetragenen Stiftung kann 
auch im Wege der richterlichen Anordnung erfolgen.?! Der sáumige Stiftungsrat setzt sich jedoch der 
Gefahr einer Geldbusse aus.?? 
Gedacht 1st hier insbesondere an gemischte Stiftungen, die neben einem Familienzweck, welcher zuerst 
im Vordergrund stand, auch einen — ursprünglich untergeordneten — gemeinnützigen Zweck verfol- 
gen.?? Fállt nunmehr der Familienzweck bspw. durch Versterben des letzten privatnützig Begünstigten 
  
219 Schurr, Zur Umwandlung einer Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung — zugleich eine Besprechung des Be- 
schlusses des OGH vom 03.12.2010, 10 HG.2009.247-55, LES 2011, LJZ 2011, 70. 
220 BuA 13/2008, 367; Jakob, Stiftung 68; Hammermann in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungs- 
recht (2009) Art, 552 8 19 Rz. 14. 
221 Art. 552 8 19 Abs. 5 PGR verweist auf die sinngemásse Anwendung des Art. 552 8 19 Abs. 4 PGR. 
222 Jakob, Stiftung 68; 8 66c Abs. 1 Ziff. 1 SchIT PGR: ,, Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehórde 
im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungs- 
rats (...) eine Stiftung beim Handelsregister entgegen $ 19 Abs. 5 nicht anmeldet.* 
223 Vgl dazu die in Pkt. 6.3 genannten Fallkonstellationen. 
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