Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
ger Grund anerkannt. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, entscheidet das Gericht in einem kontradikto-
rischen Verfahren bzw. durch Einholung von Äusserungen der Stiftung, der Revisionsstelle und der
Stiftungsaufsichtsbehörde.
5.2.3 Prüfauftrag der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen
Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Prüfung des
Rechnungswesens, sondern um eine umfassende Rechtmássigkeitskontrolle.'? Diese Rechtmässigkeits-
kontrolle bezieht sich sowohl auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen, die sich aus den Stiftungs-
dokumenten ergeben, als auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten einschliesslich des Sorgfalts-
gebotes. 1%
Die Kontrolle der zweckgemässen Verwaltung richtet sich insbesondere darauf, ob der Stiftungsrat die
Stiftung mit der gebotenen Sorgfalt leitet und fördert und die Grundsätze einer sorgfältigen Geschäfts-
führung und Vertretung beachtet.!* Bei der zweckentsprechenden Vermögensverwendung hingegen hat
die Revisionsstelle zu überprüfen, ob die Verwendung mit dem in den Stiftungsdokumenten manifes-
tierten Stifterwillen übereinstimmt. Bei fixen Begünstigungsregelungen gestaltet sich diese Prüfung
möglicherweise einfacher als bei den wohl häufiger vorkommenden diskretionär ausgestalteten Begüns-
tigtenregelungen. Bei solchen Ermessensstiftungen ist es auch Teil der Aufgabe der Revisionsstelle, zu
prüfen, ob der Stiftungsrat, oder auch ein anderes Organ, sein Ermessen in Vereinbarkeit mit den Stif-
tungsdokumenten und dem darin erstarrten Stifterwillen ausgeübt hat.
192 Heiss in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 $ 27 Rz. 15.
193 BuA 85/2008, 34.
194 Zwiefelhofer, Die Kontroll- und Überwachungsorgane einer Stiftung und ihre Aufgaben, in Hochschule Liechtenstein
(Hrsg), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht (2008) 145 f; Jakob, Stiftung 167 f.
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