Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
pien des Verwaltungshandelns, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den Grundsatz der Subsi- 
diaritát, zu halten.^* Aufgabe der Stiftungsaufsichtsbehórde ist es, Missbräuchen und Missständen ent- 
gegenzuwirken und nicht anstelle oder neben den verantwortlichen Stiftungsorganen zu handeln. !° 
Die Rechtmássigkeitskontrolle beinhaltet auch eine Wirksamkeitsprüfung, d.h. ob dem Zweck der Stif- 
tung bzw. dem Willen des Stifters entsprechend gehandelt wird." Auch gemáss der bisherigen Recht- 
sprechung war die Stiftungsaufsicht zur Kontrolle der Einhaltung von Gesetz, Statuten und guten Sitten 
verpflichtet'*. Diese Pflicht beschránkt sich im Wesentlichen jedoch darauf, Unregelmássigkeiten und 
Fehler der Stiftungsverwaltung aufzugreifen und die zu ihrer Behebung erforderlichen punktuellen Mas- 
snahmen im Sinne einer Missstandsaufsicht anzuordnen (bzw. deren Anordnung bei Gericht zu bean- 
tragen). 
5.1.3 Weitere Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehórde 
Neben der Aufsicht über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermógens von gemeinnützigen 
Stiftungen bzw. privatnützigen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, kommen der Stiftungs- 
aufsicht noch weitere ,,Sonderaufgaben* zu. So hat sie etwa Parteistellung im Bestellungsverfahren der 
Revisionsstelle! sowie in Satzungsánderungsverfahren, seien es Zweck- oder Organisationsánderun- 
gen!*,, kann Antráge auf Auflósung einer Stiftung stellen!? oder Anzeigen gegen Mitglieder des Stif- 
tungsrates beim Landgericht erstatten, wenn diese bspw. ihre Anmelde- und Hinterlegungspflichten 
nicht wahrnehmen!*. 
5.1.4 Prüfbefugnis hinsichtlich privatnütziger Stiftungen 
Bereits die Art. 552 88 20 £f PGR, die ein Hinterlegungsverfahren für privatnützige Stiftungen vorsehen, 
dienen der Governance, nämlich der Überwachung einer móglichen Eintragungspflicht, Verhinderung 
der Umgehung einer allfálligen Aufsicht sowie Verhinderung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder 
unsittlichem Zweck.!9 
  
155 Jakob, Stiftung 201. 
156 Jakob, Stiftung 165. 
157 Jakob, Stiftung 164. 
158 Jakob, Stiftung 164. 
159 OGH 04.11.2004, 10 HG.2003.57. 
160 Art. 552 8 27 Abs. 1 S. 2 PGR. 
161 Art. 552 88 33, 34 PGR. 
162 Art. 552 8 39 Abs. 4 und 5 PGR. 
163 § 66¢ SchiT PGR. 
164 Jakob, Stiftung 198 f; BuA 13/2008, 88. 
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