Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
freiwillige Unterstellung in den Stiftungsstatuten vorgesehen i1st.!^ Ist dies nicht der Fall, 1st eine pri- 
vatnützige Stiftung aus Sicht einer externen verwaltungsbehórdlichen Governance aufsichtsfrei.!^ Hin- 
tergrund dafür 1st, dass wegen der erhóhten Geheimhaltungsinteressen an der fehlenden Eintragungs- 
pflicht festgehalten werden soll und dass eine Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehórde entbehrlich 
scheint, weil bei diesen Stiftungen typischerweise Stiftungsbeteiligte vorhanden sind, die die entspre- 
chenden Überwachungs- und Kontrollbefugnisse ausüben kónnen. 1% 
Privatnützige Stiftungen werden über Antrag von Stiftungsbeteiligten bzw. in dringenden Fällen gege- 
benenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehórde (8 21 Abs. 3) oder der Staatsanwalt- 
schaft auch von Amts wegen durch das Landgericht kontrolliert und beaufsichtigt. Es handelt sich hier- 
bei um eine Art interner Veranlassung externer Governance." 
5.1.2 Rechtmässigkeitskontrolle und Verhältnismässigkeit 
Der umfassende Fokus der Aufsicht über gemeinnützige!? Stiftungen zielt auf eine Kontrolle der zweck- 
entsprechenden Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel ab. Die Stiftungsaufsichtsbehórde hat 
von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermógen seinen Zwecken gemáss verwaltet und 
verwendet wird und bedient sich zur Wahrnehmung dieser Aufgabe der unabhángigen Revisionsstelle. 
Auf Antrag der Süftung kann die Stiftungsaufsichtsbehórde von der Pflicht zur Bestellung einer Revi- 
sionsstelle absehen.!* Bei befreiten Stiftungen übt die Stiftungsaufsichtsbehórde das Recht der Einsicht- 
nahme selbst aus. Die Prüfung erfolgt 1n der Regel alle drei Jahre. 
Die Süftungsaufsichtsbehórde überprüft die Rechtmássigkeit des Handelns der Stiftungsorgane im Rah- 
men der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben sowie des ihnen eigenen Ermessens. Die Aufsichts- 
behórde kann nicht anstelle der Stiftung handeln oder das Ermessen der Stiftungsorgane selbst ausüben. 
Innerhalb des zulássigen Handlungsrahmens kann die Stiftungsaufsichtsbehórde auch nicht überprüfen, 
ob die sinnvollste Altemative ausgewáhlt wurde, und hat sich stets an die beiden grundlegenden Prinzi- 
  
148 Siehe Pkt. 4.1.2.5. 
149 Eine minimale Aufsicht erfolgt jedoch auch hier gem. Art. 552 § 21 PGR. 
150 BuA 13/2008, 48; Melzer, Privatstiftungsrecht 35. 
151 Jakob, Stiftung 224. 
152 Sowie auch über privatnützige Stiftungen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. 
153 Art. 552 8 27 Abs. 5 PGR iVm Art. 5 und 6 SERV; diese Móglichkeit zur Befreiung gibt es nicht bei freiwillig der Aufsicht 
unterstellten privatnützigen Stiftungen. 
154 Siehe dazu das Merkblatt der Stiftungsaufsichtsbehórde: Merkblatt betreffend die Befreiung von der Revisionsstellen- 
pflicht aufsichtspflichtiger gemeinnütziger Stiftungen — Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR (StiftG) iVm Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 
Bst. b StRV, abrufbar unter: 
http://www.stifa.li/wp-content/uploads/MB STIFA Befreiung Revisionsstellenpflicht.pdf. 
24
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.