Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
2.3 Gesellschaftsrechtsreform 1980 
Im Jahr 1980 wurde die Anstalt, im Zuge der Gesellschaftsrechtsreform, einer Revision unterzogen.” 
Ein erklärtes Ziel der Reform war es, Missbráuche aufgrund der zu weit gehenden Liberalitäten zu 
verhindern." Insbesondere die Organisation der Anstalt sollte mit dieser Reform eine grundlegende 
Neugestaltung erfahren.? So wurde das Anstaltsrecht teilweise an die Entwicklungen in der Praxis 
angepasst. Vorbild für die Reform war die bereits erwühnte ,verkehrstypische* Anstalt." 
Mit diesen Vorgaben vor Augen, wurden im Zuge der Gesellschaftsrechtsreform, auch die Gründer- 
rechte behandelt und einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Diese waren in der ursprünglichen Fas- 
sung des PGR nicht vorgesehen", konnten aber aufgrund der weiten Verbreitung in der Praxis nicht 
unbeachtet bleiben, weshalb der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, diese positivrechtlich zu 
normieren.^ Mit der Reform wurde im Zusammenhang mit den Gründerrechten klargestellt, dass; 
> der oder die Gründerrechtsinhaber — und nicht die Anstaltsversammlung — das oberste Organ 
der Anstalt bilden, 
> die Gründerrechte einer oder mehreren Personen zustehen kónnen, 
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die Gründerrechte abgetreten, sonst übertragen oder vererbt werden kónnen, 
> die Gründerrechte nicht verpfändet oder sonst belastet werden kônnen, da es sich um organ- 
schaftliche Rechte handelt.” 
Obwohl eindeutig festgehalten wurde, dass die Gründerrechte auch mehreren Personen zustehen kön- 
nen, hat der Gesetzgeber wohl eher die Einmann-Anstalt vor Augen gehabt, ansonsten hätte er sich 
näher mit den Fragen und Problemstellungen, welche bei mehrgliedrigen Organen auftauchen, be- 
schäftigt. Auch Fragen bei stiftungsähnlicher Ausgestaltung — also bei der gründerrechtslosen Anstalt 
— wurden nur am Rande berücksichtigt. Dies hat in der weiteren Folge zu Unsicherheiten bezüglich die 
Rechtsnatur der Gründerrechte sowie die Rechtsfolgen bei Anstalten mit einer Mehrheit von Gründer- 
rechtsinhabern geführt, welche bis heute noch nicht abschliessend geklárt werden konnten. 
  
?' LGBI. 1980/39. 
? Protokoll über die óffentliche Landtagssitzung vom 5. Juli 1979, 408 ff. 
? Vgl. Bósch, .Stifterrechte* wie Gründerrechte bei der Anstalt übertrag- und vererbbar? Besprechung des Ur- 
teils des FL OGH vom 1.7.1996, 6 C 410/91-20, Jus & News 1997, 271. 
? Vgl. Marok, Anstalt 17. 
? Vgl. Marok, Anstalt 12. 
% Siehe Art. 541 und 543 PGR a.F. 
?' BuA Nr. 7/1979 vom 12.6.1979. Auf die Qualifikation als (rein) organschaftliche Rechte wird zu einem spáte- 
ren Zeitpunkt nochmals näher eingegangen.
	        

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