Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
5. Sonderprobleme bei mehreren Gründerrechtsinhabern 
5.1 Mehrere Gründerrechtsinhaber — Gesamthandschaft? 
Zur Gründung einer Anstalt ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 535 Abs. 3 PGR) zwar 
lediglich ein Gründer erforderlich. Es ist jedoch auch durchaus vorstellbar, dass mehrere Gründer- 
rechtsinhaber vorhanden sind. So ist in Art. 541 PGR ausdrücklich festgehalten, dass die Gründerrech- 
te einer oder mehreren Personen zustehen kónnen. Des Weiteren findet sich in Art. 543 Abs. 3 PGR 
die Bestimmung, dass, wenn die Gründerrechte mehreren Personen zustehen, die Beschlüsse zu ihrer 
Gültigkeit der Zustimmung sámtlicher Inhaber der Gründerrechte bedürfen, sofern die Statuten nichts 
anderes bestimmen. Bisher nicht eindeutig beantwortet, ist die Frage, ob die Gründerrechte bei mehre- 
ren Inhabern in deren Gesamthandeigentum stehen oder, ob es sich in einem solchen Fall um ein Quo- 
teneigentum handelt. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Frage- und Problemstellungen wer- 
den im folgenden Abschnitt betrachtet. 
Nur am Rande wird die Zerlegung des Anstaltskapitals in Anstaltsteile behandelt, welche klar von der 
Inhaberschaft der Gründerrechte durch mehrere Personen abzugrenzen ist. Diese Zerlegung ist nicht 
zwingend erforderlich und auch in der Praxis eher selten anzutreffen. Gem. Art. 540 Abs. 1 PGR kón- 
nen Anstaltsanteile für Gründer oder Dritte (nur) am Vermógen der Anstalt bestehen. Werden An- 
staltsanteile gebildet, sind besondere Vorschriften zu beachten. So ist insb. der Art. 122 Abs. 1 PGR 
einschlágig, welcher ein erhóhtes Mindestkapital vorschreibt. Des Weiteren gilt die Verpflichtung zur 
Führung eines Anteilsbuches analog zur GmbH.'*? 
5.2 Meinungsstand in der Literatur 
Im Sitzungsprotokoll der Kommission für die Gesellschaftsrechtsreform wurden die Gründerrechte, 
bei mehreren Gründerrechtsinhabern, mit einer Gesamthand verglichen. Gem. Marok' ist dies darauf 
zurückzuführen, dass dem Gesetzgeber bei der Reform die Einmannanstalt als Vorbild gedient hat. 
Gesamthandschaften sind von Gesetz und Rechtsprechung nur in bestimmten Füllen vorgesehen und 
lassen sich nicht frei bilden.' Es ist nicht auszuschliessen, dass die gesetzliche Festlegung einer Ge- 
samthandschaft für das Verhältnis mehrerer Gründerrechtsinhaber untereinander vorhanden ist, die 
Frage sei jedoch gem. den Grundsátzen der Gesamthandschaften zu beantworten. Bei einer Gesamt- 
handschaft stehen subjektive Rechte mehreren Personen gemeinsam und ungeteilt zu. Gesamthand- 
schaftliche Rechte am Anstaltsfonds selbst, sind auszuschliessen, da dieser der Anstalt als juristischer 
Person und Rechtsträgerin der Vermögenswerte zukommt." Somit kommen gem. Marok" lediglich 
  
136 Art. 540 Abs. 6; Art. 402 PGR. 
137 Protokoll vom 15.12.1978, 6. 
155 vel. Marok, Anstalt 49. 
15? Vel. Marok, Anstalt 50; mit Verweis auf Art. 31 SR und 652 (ch)ZGB. 
190 Vgl. Marok, Anstalt 50 f.; dieselbe Meinung vertritt auch Meier, Anstalt 112. 
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