Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
dass dieser von der Möglichkeit Gebrauch machte, sich selbst als Organ der Stiftung einzusetzen. 
Dies musste jedoch ausdrücklich in den Stiftungsstatuten festgehalten werden.'^ Eine Übertragung der 
Stifterrechte auf den wirtschaftlichen Hintermann war jedoch nach damaligem Meinungsstand móg- 
lich. Argumentiert wurde diese Position mittels Analogie zum Anstaltsrecht, welches als „verwandter 
Normenkomplex‘ im Verháltnis zum Stiftungsrecht anzusehen ist, weshalb nicht auszuschliessen sei, 
dass die Stifterrechte dhnlich wie die Griinderrechte der Anstalt zu behandeln sind und somit eine 
Übertragung der Stifterrechte móglich ist.'^ 
Erst mit einer OGH-Entscheidung vom 6.12.2001'* erfolgte eine Änderung dieser Rsp. Die Übertra- 
gung der Stifterrechte wird seit dieser Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei 
den Stifterrechten um hóchstpersónliche Rechte handelt, welche weder abgetreten noch vererbt oder 
sonst übertragen werden kónnen. 
Dieser Grundsatz wurde in Liechtenstein auch bei der Totalrevision des Stiftungsrechts aufgenommen. 
Mit der Einführung des Art. 552 $ 4 Abs. 3 PGR wurde klargestellt, dass bei einer Stiftungserrichtung 
durch einen indirekten Stellvertreter, der Gescháftsherr (Machtgeber) als Stifter 1.S.d. Gesetzes gilt. 
Ratio legis dieser Bestimmung ist es, eine Stárkung der Verantwortlichkeit des wirtschaftlichen ,,Hin- 
termanns* zu erreichen" und zu verhindern, dass die Hóchstpersónlichkeit der Stifterrechte durch eine 
fiduziarische Stiftungserrichtung umgangen wird.'? Die Bestimmung geht so weit, dass auch wenn der 
wirtschaftliche Hintermann (Auftraggeber) ebenfalls als indirekter Stellvertreter für einen Dritten han- 
delt, der Dritte als Stifter und Inhaber der Stifterrechte anzusehen ist. 
Der Stifter handelt somit durch den Treuhänder und die Wirkungen treten unmittelbar beim Stifter (= 
wirtschaftlicher Hintermann)? ein. Es werden somit die Regelungen der direkten (unmittelbaren) 
Stellvertretung auf die fiduziarische Stiftungserrichtung angewandt, was grundsátzlich widersprüch- 
lich ist, da der Treuhänder im Gegensatz zum direkten Stellvertreter im eigenen Namen auftritt. Es 
fehlt somit an der Offenkundigkeit der Stellvertretung. Grundsätzlich darf derjenige, der im eigenen 
Namen handelt, nur sich selbst berechtigen oder verpflichten. Wird von diesem dogmatischen Prinzip 
abgegangen, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung, was im Falle der fiduziarischen Stiftungser- 
richtung mittels gesetzlicher Fiktion geschehen ist. Wie Jakob" anmerkt, gilt es in diesem Zusam- 
  
!^ S.h. Art. 559 Abs. 4 PGR a.F.; OGH 26.01.1988, 3 C 96/86-36. 
V5 Vgl. Gasser, Stiftungsrecht 90. 
"5 OGH 01.07.1996, 6 C 410/91-20, LES 1998, 97. 
7" OGH 6.12.2001, 1 CG 378/99-50, LES 2002, 41; 2001 erfolgte die Neubesetzung des Senats am OGH, was 
wohl für diese Anderung der Judikaturlinie hauptverantwortlich ist; Vgl. Jakob, Stiftungen 80. 
75 Dies war ein erklärtes Ziel der Reform: Jakob, Stiftung 79 f. 
V? BuA 13/2008, 52 f.; Schauer, in Schauer (Hrsg.), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht 
(2009) Art. 552 8 4 Rz. 13. 
19? Jakob, Stiftung 81. 
P! Jakob, Stiftung 81. 
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