Gründerrechte
Neben der Fiducia haben sich auch die deutschrechtliche Treuhand sowie die Ermächtigungstreuhand
entwickelt, welche im Umfang dieser Arbeit jedoch keine weitere Beachtung finden können.
4.2.4.2 Abgrenzung zur Stellvertretung
Die Abgrenzung zur direkten Stellvertretung ist einfach, da der Treuhänder im eigenen Namen, der
direkte Stellvertreter im fremden Namen handelt.‘'* Grössere Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung
zur indirekten (mittelbaren) Stellvertretung. Wie der Treuhänder, handelt auch der mittelbare Stellver-
treter im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Im Unterschied zum mittelbaren Stellvertreter,
wird dem Treugeber im Konkurs- oder Exekutionsfall des Treuhänders jedoch ein Aussonderungs-
und Widerspruchsrecht eingeráumt.'? Dies ist insofern problematisch, als klare Abgrenzungskriterien
bis dato noch nicht gefunden wurden. Ein Teil der Lehre"? knüpft an die Dauer der Treuhandbezie-
hung an. Wihrend fiir den mittelbaren Stellvertreter die Güter lediglich Durchgangsposten darstellen,
sei bei einer Treuhand von einer lángerfristigen Gestaltungsverwaltung auszugehen. Dieser Ansicht
hált ein anderer Teil der Lehre"! entgegen, dass auch die Inkassozession als Treuhandfall behandelt
werde. Bei dieser wird jedoch gerade keine langfristige Rechtsinnehabung des Zessionars beabsich-
tigt.?
4.2.5 Parallele Existenz Treuhánderschaft und fiduziarische Treuhand in Liechten-
stein
In Liechtenstein wurde — wie bereits erwähnt — das österreichische ABGB rezipiert. Da in Liechten-
stein die Treuhänderschaft jedoch in den Art. 897 ff. PGR gesetzlich geregelt ist, war lange Zeit um-
stritten, ob neben dieser auch das oben beschriebene „fiduziarische Treuhandverhältnis“ einen Platz
hat und anzuerkennen ist.
Bósch'? war einer der ersten, der für die Anerkennung der fiduziarischen Treuhand neben der liech-
tensteinischen Treuháünderschaft pládiert hat. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2000" hat der OGH
zur parallelen Existenz der Treuhünderschaft (Trust) und dem fiduziarischen Treuhandverhültnis Stel-
lung genommen. Er führt diesbzgl. aus, dass ein erheblicher Teil der liechtensteinischen Bestimmun-
gen über die Treuhänderschaft auf einem kontinentalrechtlichen Fundament beruht und die liechten-
173 Vgl. Umlauft in Apathy 31.
1? Vgl. Gschnitzer, Allgemeiner Teil, 789; Butschek, Die Rechtsstellung des Treugebers bei der uneigennützi-
gen Treuhand, JBl 1991, 106; Riedler, Zivilrecht 365 f.
1? Vgl. Coing, Treuhand 103; zustimmend Apathy in Schwimann/Kodek $ 1002 Rz. 10; Assfalg, Die Behand-
lung von Treugut im Konkurse des Treuhänders (1960) 131 ff.; a.A. Rubin in Kletecka/Schauer $8 1002 Rz. 75.
P?! Vgl. Butschek, Rechtsstellung des Treugebers, 13 f; zustimmend Umlauft in Apathy 32.
7? Vgl. Rubin in Kletecka/Schauer $ 1002 Rz. 75; Apathy in Schwimann $ 1002 Rz. 18.
123
Vgl. Bósch, Die liechtensteinische Treuhünderschaft.
7^ OGH 6.7.2000, 5 C 303/98-53, LES 2000, 148.
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