Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
handelt es sich bei der Treuhand um ein Rechtsinstitut, das bereits seit den erkennbaren Anfängen der 
europäischen Rechtsentwicklung bekannt ist. Die Zulässigkeit der Treuhand wird in Österreich gem. 
der h.M.'? auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit zurückgeführt. 
Als Definition überzeugt diejenige von Koziol/Welser'" welche eine Treuhand dann als gegeben an- 
sieht, 
„wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber 
aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) 
nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung) ". 
Diese Definition wurde in weiterer Folge auch vom österreichischen OGH (6OGH) übernommen.'" 
Ein Treuhänder handelt im eigenen Namen und erwirbt eigene Rechte. Der Treuhänder allein hat so- 
mit die absolut wirkende und nach aussen unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Treugut. Im In- 
nenverhältnis ist der Treuhänder jedoch aufgrund der besonderen Bindung zum Treugeber verpflichtet, 
diese Rechte nur in einer gewissen Weise (im Interesse des Treugebers) auszuüben. Zollner‘* spricht 
in diesem Zusammenhang von einem sachlichen Element, da das Treugut dem Treuhänder sachen- 
rechtlich zugeordnet wird sowie einem persönlichen Element, welches sich durch die Verpflichtung 
des Treuhänders ggü. dem Treugeber ergibt. Die Bindung zwischen Treuhänder und Treugeber ist 
jedoch rein obligatorischer Natur und betrifft lediglich das Innenverhältnis. Der Treuhänder kann mehr 
als er darf!!*; er hat somit eine überschiessende Rechtsmacht. 
Im Rahmen der Treuhandabrede ist es dem Treugeber móglich, dem Treuhänder Weisungen zu ertei- 
len. Diese dürfen die Pflichten des Treuhánders jedoch lediglich konkretisieren.''? 
Eine weitere Unterscheidung ist zwischen der fremdnützigen und der eigennützigen Treuhand zu tref- 
fen. Wührend es sich bei der fremdnützigen Treuhand nach h.A. um ein Auftragsverháltnis handelt 
und der Treuháünder ausschliesslich die Interessen des Treugebers wahrzunehmen hat, kommt bei der 
eigennützigen Treuhand, dem Treuhünder selbst ein Interesse an der Treuhand zu, weshalb sich die 
interne Bindung des Treuhánders nach der Sicherungsabrede bestimmt.'^ Als Beispiel kann in diesem 
Zusammenhang etwa die Sicherungszession genannt werden." 
  
"0 Apathy in Schwimann, ABGB IV? § 1002 Rz. 9; 6OGH 19.12.1933, 4 Ob 536/33 SZ 15/252; OGH 
09.12.1987, 1 Ob 667/87 JBI 1988, 378. 
!! Koziol/Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts I? (2006). 
1? Vgl. hierzu z.B. óOGH 14.08.2008, 2 Ob 105/08t RAW 2009, 16. 
1? Zollner, Die eigenniitzige Privatstiftung aus dem Blickwinkel der Stiftungsbeteiligten (2011) 155. 
1^ Vgl. hierzu Riedler, Zivilrecht 365. 
15 Zoliner, Privatstiftung 156. 
16 vgl. hierzu Schurr in Schwimann $ 1002 Rz. 18; Apathy in Schwimann/Kodek $ 1002 Rz. 19. 
17 Vgl. hierzu Apathy in Schwimann/Kodek $ 1002 Rz. 19. 
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