Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
— wie bspw. Veto- oder Zustimmungsrechte für ganz bestimmte Geschäfte — reduziert und die restli- 
chen Aufgaben des obersten Organs an den Verwaltungsrat übertragen werden. Das bedeutet, dass 
dem Gründerrechtsinhaber der Anstalt, je nach Ausgestaltung der Statuten, unterschiedliche Rechte 
und Pflichten zukommen können und es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um die konkre- 
ten Rechte, Pflichten und Rechtsfolgen beurteilen zu können. Die Statuten bilden den Grundpfeiler der 
Gründerrechte, weshalb von der Verwendung von „Standardstatuten“ dringend abzuraten ist. 
3.3 Gründerpflichten 
Im Zusammenhang mit den Gründerrechten stellt sich die Frage, ob dem Gründer neben Rechten auch 
Pflichten zukommen. Gem. Meier” stellt die Liberierungspflicht* die einzige gesetzlich vorgeschrie- 
bene Gründerpflicht dar. Marok” geht darüber hinaus von einer Treuepflicht des Gründerrechtsinha- 
bers gegenüber der Anstalt aus, welche sich insbesondere im Verbot der missbráuchlichen Ausübung 
des Stimmrechtes niederschlágt, was jedoch lediglich bei mehreren Gründerrechtsinhabern von Be- 
deutung sein kann. Unter Umständen besteht auch eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht, 
gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften, was sich aus Art. 548 Abs. 2 PGR ergibt. 
3.4 Rechtsnatur: Rein organschaftliche Rechte? 
Bei Kórperschaften erfolgt regelmássig eine Einteilung in vermógensrechtliche und nicht vermógens- 
rechtliche Rechte und Pflichten. Dies trifft gem. Marok? auf personalistische Genossenschaften sowie 
auf kapitalistisch strukturierte Aktiengesellschaften zu. Den Materialien zum PGR? lásst sich entneh- 
men, dass es sich bei den Griinderrechten um ,,organschafiliche Rechte sui generis, [... | aber in kei- 
nem Falle um obligatorische oder dingliche Rechte im Sinne von Vermógensrechten" handelt. Daraus 
folgt, dass die Gründerrechte nicht verpfándet oder sonstwie belastet (bspw. Nutzniessung i.S.d. Art. 
216 ff. SR)? werden kónnen. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich zur Rechtsnatur der Gründerrech- 
te gedussert und diesen einen vermógenswerten Charakter abgesprochen.^! 
  
4 Vgl. Meier, Die Liechtensteinische Privatrechtliche Anstalt (1970) 97. 
^6 Art, 548 Abs. 2 PGR. 
?' Vgl. Marok, Anstalt I 15. 
^ Vgl. Marok, Anstalt 78. 
? BuA Nr. 7/1979 vom 12.6.1979. 
? Vgl. Schauer, Liechtensteinisches Stiftungs- und Anstaltsrecht, Handout LL.M. 2015/2016, Teil II Stiftung (2. 
Teil) Anstalt, 2014, 43. 
?! BuA der Fürstlichen Regierung vom 12.6.1979, 7 zit. in Bosch, Stifterrechte 271; Bericht über die Reform des 
liechtensteinischen Gesellschaftsrechts vom 3.4.1979, 7. 
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