Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
3.2 Rechte des Gründers - Gründerrechte 
Gem. Art. 543 Abs. 2 PGR kommen dem obersten Organ, mangels anderer Bestimmungen im Gesetz 
oder den Statuten, jene Befugnisse zu, welche in den allgemeinen Bestimmungen für das oberste Or- 
gan vorgesehen sind.“ Mit allgemeinen Bestimmungen sind in diesem Zusammenhang die Art. 166 ff. 
PGR gemeint, welche die Organisation der Verbandspersonen und in einem ersten Punkt das oberste 
Organ und dessen Rechte und Pflichten regelt. In diesem Zusammenhang kommen, nach einer weite- 
ren Verweisung betreffend die Befugnisse des obersten Organs in Art. 170 Abs. 1 PGR, die Vorschrif- 
ten über die eingetragene Genossenschaft zur Anwendung. Die Bestimmungen über diese Befugnisse 
finden sich in Art. 471 PGR. Der Gründer hat somit von Gesetzes wegen insbesondere das Recht, 
die Statuten zu ändern, 
Beistatuten zu erlassen, 
Begünstigte/Destinatäre zu benennen, 
C2 
die Verwaltung und erforderlichenfalls die Revisionsstelle zu bestimmen und diese zu entlas- 
ten, 
v 
die Grundsätze der Geschäftsführung und allgemeine Betriebsreglemente festzulegen und zu 
genehmigen, 
v 
Beschlüsse über die Verwendung des Jahresergebnisses zu fassen, 
> die Abberufung des Verwaltungsrats zu beschliessen, 
> den Beschluss über die Beendigung der Anstalt zu fassen. 
Des Weiteren beinhaltet der Art. 545 Abs. 1”° PGR die Legalvermutung, dass der Inhaber der Grün- 
derrechte selbst Begünstigter ist, wenn keine Dritten als Begünstigte eingesetzt sind. Dies deutet da- 
rauf hin, dass die Anstalt jedenfalls Begünstigte aufweisen muss. Auf diese Bestimmung wird in der 
weiteren Folge dieser Ausführungen nochmals zurückzukommen sein. 
Wie sich dieser Auflistung bereits entnehmen lässt, sind die Rechte des Gründerrechtsinhabers auf den 
ersten Blick sehr umfassend ausgestaltet. Der Gründerrechtsinhaber kann die Anstalt somit weitestge- 
hend beherrschen. Diese Bestimmungen sind jedoch dispositiv und somit nur anzuwenden, wenn die 
Statuten nicht etwas Abweichendes vorsehen. Das bedeutet, dass der Gründerrechtsinhaber beim Fest- 
legen des Inhalts der Statuten selbst entscheiden kann, welche Rechte er sich vorbehalten móchte.^ 
Es sind Konstellationen vorstellbar, bei welchen es gerade nicht gewünscht ist, dass der Gründer- 
rechtsinhaber die Anstalt beherrschen kann. Für diese Fälle sind auch anderweitige Regelungen mög- 
lich. So ist es beispielsweise denkbar, dass die Gründerrechte statuarisch auf ein Minimum an Rechten 
  
? Vgl. Marxer & Partner, Wirtschaftsrecht 76. 
4 Vgl. Marok, Die Anstalt nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht, Beitráge Liechtenstein-Institut (1996) 9, 
9. 
14
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.