Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
2. diejenigen natürliche Personen, die Mitglieder des leitenden Organs
sind, wenn - nach Ausschópfung aller Móglichkeiten und sofern
keine Verdachtsmomente vorliegen - keine Personen nach Ziff. 1
ermittelt worden sind;
b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften und stiftungsähnlich strukturierten
Anstalten:*
1. diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhánderische
Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach
der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben;
2. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des
Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers sind;
3. allfällige natürliche Personen, die Protektoren oder Personen in ähnli-
chen oder gleichwertigen Funktionen sind;
4. diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte sind;
5. falls noch keine Begünstigten bestimmt sein sollten, die Gruppe von
Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet
oder betrieben wird;
6. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die den
Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf
andere Weise letztlich kontrollieren;
c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirt-
schaftlich die Versicherungsprämien letztlich leisten.‘
2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit:
a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen;
b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern;
c) die Begünstigung zu ändern; oder
d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern.
Art. 4
Schwellenwerte bei gelegentlichen Tätigkeiten
Eine gelegentliche Tätigkeit nach Art. 4 Bst. c Ziff. 5 des Gesetzes wird
angenommen, wenn die einzelne Tätigkeit den Wert von 1 000 Franken
nicht übersteigt und nicht mehr als 100 Transaktionen pro Jahr erfolgen.
4 Fassung: 25.03.2016