Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
2. diejenigen natürliche Personen, die Mitglieder des leitenden Organs 
sind, wenn - nach Ausschópfung aller Móglichkeiten und sofern 
keine Verdachtsmomente vorliegen - keine Personen nach Ziff. 1 
ermittelt worden sind; 
b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften und stiftungsähnlich strukturierten 
Anstalten:* 
1. diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhánderische 
Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach 
der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben; 
2. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des 
Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers sind; 
3. allfällige natürliche Personen, die Protektoren oder Personen in ähnli- 
chen oder gleichwertigen Funktionen sind; 
4. diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte sind; 
5. falls noch keine Begünstigten bestimmt sein sollten, die Gruppe von 
Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet 
oder betrieben wird; 
6. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die den 
Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf 
andere Weise letztlich kontrollieren; 
c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirt- 
schaftlich die Versicherungsprämien letztlich leisten.‘ 
2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit: 
a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen; 
b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern; 
c) die Begünstigung zu ändern; oder 
d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern. 
Art. 4 
Schwellenwerte bei gelegentlichen Tätigkeiten 
Eine gelegentliche Tätigkeit nach Art. 4 Bst. c Ziff. 5 des Gesetzes wird 
angenommen, wenn die einzelne Tätigkeit den Wert von 1 000 Franken 
nicht übersteigt und nicht mehr als 100 Transaktionen pro Jahr erfolgen. 
4 Fassung: 25.03.2016
	        

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