Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
d) Mitglieder der Rechnungshófe oder der Verwaltungs- und Leitungsor-
gane von Zentralbanken;
e) Botschafter, Gescháftstráger (chargé d'affaire) und hochrangige Offiziere
der Streitkräfte;
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher
Unternehmen.
2) Als unmittelbare Familienmitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des
Gesetzes gelten:
a) der Ehepartner;
b) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichge-
stellt ist;
c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;
d) die Eltern.
3) Als bekanntermassen nahe stehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst.
h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:
a) bekanntermassen mit einem Inhaber eines wichtigen óffentlichen Amtes
gemeinsam an Rechtstrágern wirtschaftlich berechtigt sind oder sonstige
enge Gescháftsbeziehungen zu dieser Person unterhalten;
b) alleinig an einem Rechtstráger wirtschaftlich berechtigt sind, der bekann-
termassen tatsáchlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen óffent-
lichen Amtes errichtet wurde.
Art. 3
Wirtschaftlich berechtigte Personen
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten?
a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten
Anstalten, und Gesellschaften ohne Persönlichkeit:
1. diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt:
aa) einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen
Rechtsträgern halten oder kontrollieren;
bb) mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt
sind; oder
cc) auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung dieser
Rechtsträger ausüben;
Fassung: 25.03.2016 3