Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
d) Mitglieder der Rechnungshófe oder der Verwaltungs- und Leitungsor- 
gane von Zentralbanken; 
e) Botschafter, Gescháftstráger (chargé d'affaire) und hochrangige Offiziere 
der Streitkräfte; 
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher 
Unternehmen. 
2) Als unmittelbare Familienmitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des 
Gesetzes gelten: 
a) der Ehepartner; 
b) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichge- 
stellt ist; 
c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner; 
d) die Eltern. 
3) Als bekanntermassen nahe stehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. 
h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die: 
a) bekanntermassen mit einem Inhaber eines wichtigen óffentlichen Amtes 
gemeinsam an Rechtstrágern wirtschaftlich berechtigt sind oder sonstige 
enge Gescháftsbeziehungen zu dieser Person unterhalten; 
b) alleinig an einem Rechtstráger wirtschaftlich berechtigt sind, der bekann- 
termassen tatsáchlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen óffent- 
lichen Amtes errichtet wurde. 
Art. 3 
Wirtschaftlich berechtigte Personen 
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten? 
a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten 
Anstalten, und Gesellschaften ohne Persönlichkeit: 
1. diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt: 
aa) einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen 
Rechtsträgern halten oder kontrollieren; 
bb) mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt 
sind; oder 
cc) auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung dieser 
Rechtsträger ausüben; 
Fassung: 25.03.2016 3
	        

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