Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwáscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
d) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstóssen gegen einzelne 
Bestimmungen dieses Gesetzes und zur Vermeidung weiterer Verstósse 
die Aufnahme neuer Gescháftsbeziehungen befristet verbieten; 
e) bei der zustándigen Stelle die entsprechenden disziplinarischen Schritte 
beantragen. Die FMA ist durch die Disziplinarbehórde periodisch über 
den Stand des laufenden Verfahrens zu informieren. 
2) Die FMA informiert die Sorgfaltspflichtigen über ihre Praxis. 
3) Auf Vorschlag der Branchenverbánde kann die FMA nach Anhórung 
der Stabsstelle FIU Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen dieses 
Gesetzes und der Durchführungsverordnungen branchenspezifisch aus- 
legen. 
4) Die Sorgfaltspflichtigen haben der FMA auf Verlangen sämtliche Aus- 
künfte zu erteilen sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die 
diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtstátigkeit im Rahmen dieses Gesetzes 
benóugt. Diese Pflicht geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Ver- 
schwiegenheit vor. Art. 17 Abs. 2 findet sinngemáss Anwendung." 
E. Rechtsmittel 
Art. 29 
Verwaltungsbeschwerde 
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 
Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission 
erhoben werden. 
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekom- 
mission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwal- 
tungsgerichtshof erhoben werden. 
24 Fassung: 01.03.2016
	        

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