Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwáscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
d) bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstóssen gegen einzelne
Bestimmungen dieses Gesetzes und zur Vermeidung weiterer Verstósse
die Aufnahme neuer Gescháftsbeziehungen befristet verbieten;
e) bei der zustándigen Stelle die entsprechenden disziplinarischen Schritte
beantragen. Die FMA ist durch die Disziplinarbehórde periodisch über
den Stand des laufenden Verfahrens zu informieren.
2) Die FMA informiert die Sorgfaltspflichtigen über ihre Praxis.
3) Auf Vorschlag der Branchenverbánde kann die FMA nach Anhórung
der Stabsstelle FIU Wegleitungen erlassen, welche die Bestimmungen dieses
Gesetzes und der Durchführungsverordnungen branchenspezifisch aus-
legen.
4) Die Sorgfaltspflichtigen haben der FMA auf Verlangen sämtliche Aus-
künfte zu erteilen sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die
diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtstátigkeit im Rahmen dieses Gesetzes
benóugt. Diese Pflicht geht allen staatlich anerkannten Pflichten zur Ver-
schwiegenheit vor. Art. 17 Abs. 2 findet sinngemáss Anwendung."
E. Rechtsmittel
Art. 29
Verwaltungsbeschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14
Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission
erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekom-
mission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwal-
tungsgerichtshof erhoben werden.
24 Fassung: 01.03.2016