Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
2) Sie müssen angemessene Massnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, 
dass sie keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen führen, die es Sitz- 
banken erlauben, ihre Konten, Depots oder Schrankfácher zu benutzen. 
3) Sie dürfen keine Inhabersparhefte, -konten oder -depots führen. 
4) Sie dürfen weder anonyme Konten, Sparhefte oder Depots noch 
Konten, Sparhefte oder Depots unter fiktiven Namen führen. 
Art. 14 
Delegation von Sorgfaltspflichten 
1) Die Sorgfaltspflichtigen kónnen, soweit die Erfüllung der Pflichten 
nach diesem Gesetz gewährleistet ist, die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 
1 Bst. a bis c vornehmen lassen durch: 
a) einen anderen Sorgfaltsptlichtigen; oder 
b) eine natürliche oder juristische Person im Ausland, die der Richtlinie 
2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer Aufsicht 
untersteht. 
2) Die Sorgfaltspflichtigen bleiben auch im Falle der Delegation für die 
Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich. 
3) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen 
nach Abs. 1. 
4) Dieser Artikel gilt nicht für Auslagerungsverhältnisse (Outsourcing) 
oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertrags- 
vereinbarung der Outsourcing-Dienstleister oder Vertreter als Teil des 
Sorgfaltspflichtigen anzusehen ist. 
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 
Art. 15 
Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen 
1) Erbringen mehrere Sorgfaltspflichtige für denselben Vertragspartner 
Leistungen auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben 
Firma, können die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 durch den man- 
datsführenden Sorgfaltspflichtigen allein wahrgenommen werden, sofern es 
sich um dieselbe Geschäftsbeziehung handelt. Dies gilt auch, wenn meh- 
rere Sorgfaltspflichtige auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung 
derselben Firma in der Funktion eines Gesellschafters einer Personenge- 
sellschaft oder eines Organs oder Geschäftsführers eines Rechtsträgers auf 
14 Fassung: 01.03.2016
	        

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