Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 952.1
die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berech-
tigten Person wiederholen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8
Geschäftsprofil
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen ein Profil über die Geschäftsbezie-
hung erstellen, das insbesondere Informationen über Herkunft der Vermö-
genswerte sowie über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
enthält (Geschäftsprofil).
2) Sie haben sicherzustellen, dass die im Geschäftsprofil enthaltenen
Daten und Informationen aktualisiert werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Geschäftsprofil mit Ver-
ordnung.
Art. 9
Risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine risikoadäquate Überwachung
ihrer Geschäftsbeziehungen, einschliesslich der im Verlauf der Geschäfts-
beziehung abgewickelten Transaktionen, durchführen, um sicherzustellen,
dass diese mit dem Geschäftsprofil (Art. 8) übereinstimmen.
2) Sie müssen Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien
ausgehen, besondere Aufmerksamkeit widmen."
3) Sie müssen mit angemessenem Aufwand einfache Abklirungen
tätigen, wenn Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die vom
Geschäftsprofil abweichen.
4) Sie müssen besondere Abklärungen tätigen, wenn Sachverhalte oder
Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermö-
genswerte ım Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwä-
scherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen.
Während der Durchführung dieser Abklärungen dürfen die Sorgfaltspflich-
tigen die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen.
5) Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten zu
dokumentieren.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Fassung: 01.03.2016 9