Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
a) darf der Sorgfaltspflichtige die Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen
bzw. die gewünschte Transaktion nicht durchführen und muss prüfen,
ob eine Mitteilung nach Art. 17 notwendig ist. Art. 18 bleibt vorbe-
halten;
b) muss der Sorgfaltspflichtige die bestehende Geschäftsbeziehung unter
hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte
abbrechen, es sei denn, die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht nach
Art. 17 wären erfüllt.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren in Fällen, in
denen die für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertrags-
partners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben
und Dokumente bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht vollständig
vorliegen.
Art. 6
Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners
1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität ihres Vertragspartners
festzustellen und durch beweiskräftige Dokumente zu überprüfen.
2) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität
des Vertragspartners, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Feststellung
und Überprüfung der Identität des Vertragspartners wiederholen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berech-
tigten Person
1) Die Sorgfaltspflichtigen haben die Identität der wirtschaftlich berech-
tigten Person festzustellen.
2) Sie müssen durch risikobasierte und angemessene Massnahmen die
Identität der wirtschaftlich berechtigten Person überprüfen, um sich davon
zu überzeugen, dass diese tatsächlich die wirtschaftlich berechtigte Person
ist. Im Falle von Rechtsträgern schliesst dies risikobasierte und angemessene
Massnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des
Vertragspartners ein.
3) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität
der wirtschaftlich berechtigten Person, so müssen die Sorgfaltspflichtigen
8 Fassung: 01.03.2016