Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
len erweitert. Jedoch besteht für die einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit — mit Ausnahmen von 
Spielbanken — Anbieter ganz oder teilweise vom Geltungsbereich auszunehmen.'® 
4.1.2 Erweiterter risikobasierter Ansatz 
Der risikobasierte Ansatz erhilt eine der weitreichendsten Anderungen. Zum einen soll eine ,,suprana- 
tionale Risikoanalyse® '* der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken durch die EU- 
Kommission vorgenommen werden. Ein entsprechender Bericht soll erstmals im Juni 2017 erscheinen. 
Ziel wird es sein, das Verständnis und die Minderung der betreffenden Risiken zu fördern. Aber auch 
die Mitgliedsstaaten werden auf Grundlage des Berichts der EU-Kommission eine Risikobewertung 
vornehmen. Zum anderen soll eine „nationale Risikoanalyse‘“'“ für die Festlegung vereinfachter und 
verstárkter Sorgfaltspflichten'?' gegenüber Kunden vorgenommen werden. Aber im Vergleich zur 
bisherigen Bewertung solcher Risiken enthált die 4. EU-Geldwáscherichtlinie neu in seinen Anhängen 
bestimmte Faktoren, welche für die Mitgliedstaaten und Sorgfaltspflichtigen zur Berechnung des Risi- 
kos zu berücksichtigen sein werden.'*? 
4.1.3 Register zu wirtschafilich berechtigten Personen 
Erstmals sieht die neue EU-Geldwáscherichtlinie die Erstellung eines zentralen Registers durch die 
Mitgliedstaaten vor, in welchem die Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person von Ge- 
sellschaften, Stiftungen und Trusts angeführt werden müssen. Dieses WB-Register wurde erst auf 
Drángen des EU-Parlaments normiert. Zwar wird ein solches WB-Register nicht unmittelbar von den 
FATF-Empfehlungen initiiert, aufgrund der dadurch entstehenden Erhöhung der Datenqualität wird 
jedoch dem Anspruch der FATF nach einer erhöhten Transparenz'® zu wirtschaftlich berechtigten 
Personen nachgekommen. '“ 
  
158 Vgl. Kunz/Schirmer, News Finanzmarkaufsichtsrecht, 4. EU-Geldwäscherichtlinie: Finale Einigung zwischen EU- 
Parlament und Rat (2015), 2. 
5? Art. 6 RL (EU) 2015/849. 
"© Art. 7 und 8 RL (EU) 2015/849. 
1$! Vgl. Art. 9, 10 und 11 SPG. 
162 Vgl. Kunz/Schirmer in Betriebsberater Recht/Wirtschaft/Steuern, Wirtschaftsrecht, 4. EU-Geldwäsche-RL: Auswirkun- 
gen auf Unternehmen, Banken und Berater, 2435, Ausgabe 41/2015 (2015), 2436f., 
http://noerr.com/Mailings/Banking %20&%20Finance/Kunz 1.pdf.pdf (26.03.2016). 
'5 Vgl. dazu FATF-Empfehlung 24. 
!^* Vgl. Kunz/Schirmer, News Finanzmarkaufsichtsrecht, 4. EU-Geldwüscherichtlinie, 2f. 
24
	        

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