Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Empfehlung 34 — Richtlinien und Empfehlungen" 
Die zustándigen Behórden, Aufsichten bzw. selbstregulierende Behórden sollten Richtlinien und Emp- 
fehlungen aufstellen, welche Finanzinstitute, Nichtbanken und Berufsgruppen bei der Anwendung 
nationaler Massnahmen zur Bekämpfung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstüt- 
zen." 
Empfehlung 35 — Sanktionen! 
Die Staaten sollten sicherstellen, dass für natürliche und juristische Personen wirksame, verháltnis- 
mássige und abschreckende Sanktionen auf straf-, zivil- und verwaltungsrechtlicher Ebene vorliegen, 
welche bei einem Verstoss gegen die AML/CFT-Massnahmen zur Anwendung kommen.'^ 
3.2.7.7 Internationale Zusammenarbeit 
Empfehlung 36 — Internationale Mittel? 
Die Staaten sollten unverzüglich die UN-Übereinkommen und andere wesentliche internationale Reso- 
lutionen zur Bekämpfung der Geldwásche und Terrorismusfinanzierung ratifizieren und umsetzen. 
Empfehlung 37 — Rechtshilfe! 
Die Staaten sollten umgehend, konstruktiv und effektiv einen grósstmóglichen Umfang gegenseitiger 
Rechtshilfe in Bezug auf Untersuchungen, Strafverfolgungen und Verfahren der Geldwische, Vortaten 
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stellen. Insbesondere sollten die 
Staaten sich einem Rechtshilfeersuchen nicht verweigern, nur weil auch steuerliche Gesichtspunkte 
berührt werden oder Finanzinstitute per Gesetz zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet 
sind. 
Empfehlung 38 — Rechtshilfe: Sperre und Beschlagnahme'? 
Die Staaten sollten sicherstellen, dass sie die Autoritát haben, auf Anfrage andere Staaten umgehende 
Massnahmen zur Identifizierung, Sperre und Beschlagnahme von inkriminierten Vermógenswerten 
vornehmen zu kónnen. 
  
7$ The FATF Recommendations (2012), 26. 
7 vel. Art. 28 SPG. 
1 The FATF Recommendations (2012), 26. 
!"? Vgl. Art. 30ff. SPG. 
5? The FATF Recommendations (2012), 27. 
5! The FATF Recommendations (2012), 27f. 
55? Vgl. Rechtshilfegesetz, LGBI. 2000 Nr. 205. 
135 The FATF Recommendations (2012), 28. 
22
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.