Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
renden Person - umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum 
Liechtenstein übermittelt; 
d) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf 
einen Dritten überträgt. 
2) Der Sorgfaltspflichtige im Fürstentum Liechtenstein bleibt auch im 
Falle des Outsourcings für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verant- 
wortlich. 
3) Die FMA kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate 
Überwachung, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Ver- 
tragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstel- 
lung des Geschäftsprofils auszulagern oder eine solche Auslagerung fort- 
zuführen, wenn der Outsourcing-Dienstleister die Voraussetzungen nach 
Abs. 1 oder 1a nicht oder nicht mehr erfüllt.“ 
3a) Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes dürfen 
nicht in Risikoländer im Sinne des Art. 23a ausgelagert werden.“ 
4) Die Richtlinien zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsour- 
cing) nach Anhang 6 der Bankenverordnung bleiben vorbehalten. 
Art. 25 
Globale Überwachung 
1) Banken haben zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei, 
organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen 
Risiken nach Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass: 
a) die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im 
Bedarfsfall Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbezie- 
hungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist eine 
zentrale Datenbank der Vertragspartner und der wirtschaftlich berech- 
tigten Personen auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der 
internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; 
und 
b) die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für 
die globale Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Krimi- 
nalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken wesentlichen 
Informationen zur Verfügung stellen. 
2) Banken, die Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe bilden, 
müssen der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe 
im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbezie- 
Fassung: 25.03.2016 19
	        

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