Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11
renden Person - umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum
Liechtenstein übermittelt;
d) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf
einen Dritten überträgt.
2) Der Sorgfaltspflichtige im Fürstentum Liechtenstein bleibt auch im
Falle des Outsourcings für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verant-
wortlich.
3) Die FMA kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate
Überwachung, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Ver-
tragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstel-
lung des Geschäftsprofils auszulagern oder eine solche Auslagerung fort-
zuführen, wenn der Outsourcing-Dienstleister die Voraussetzungen nach
Abs. 1 oder 1a nicht oder nicht mehr erfüllt.“
3a) Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes dürfen
nicht in Risikoländer im Sinne des Art. 23a ausgelagert werden.“
4) Die Richtlinien zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (Outsour-
cing) nach Anhang 6 der Bankenverordnung bleiben vorbehalten.
Art. 25
Globale Überwachung
1) Banken haben zur globalen Überwachung der mit Geldwäscherei,
organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen
Risiken nach Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass:
a) die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im
Bedarfsfall Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbezie-
hungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist eine
zentrale Datenbank der Vertragspartner und der wirtschaftlich berech-
tigten Personen auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der
internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
und
b) die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für
die globale Überwachung der mit Geldwäscherei, organisierter Krimi-
nalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken wesentlichen
Informationen zur Verfügung stellen.
2) Banken, die Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe bilden,
müssen der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe
im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbezie-
Fassung: 25.03.2016 19