Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
d) Höhe und Art der eingebrachten Vermögenswerte;
e) Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
f) Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen;
g) Qualifikation des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten
Person als ehemals politisch exponierte Person im Sinne von Art. 2 Abs.
1 Bst. h des Gesetzes.‘
2) Die Anhaltspunkte für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei,
organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sind in Anhang 1b
aufgeführt.”
3) Als zusätzliche Massnahmen bei Transaktionen mit erhöhten Risiken
ım Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes kommen insbesondere in Frage:
a) Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand zusätzlicher
Dokumente, Daten oder Informationen;
b) Abklärung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c) Abklärung des Verwendungszwecks abgezogener Vermögenswerte;
d) Abklärung der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des Vertragspart-
ners und der wirtschaftlich berechtigten Person.
Art. 232?!
Risikoländer
1) Länder, deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 11 Abs. 6 Bst. b des Gesetzes
nicht oder nur unzureichend den entsprechenden internationalen Standards
entsprechen (Risikolánder), sind in Anhang 2 aufgeführt.
2) Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten
Personen aus oder in Ländern nach Anhang 2 Ziff. 1 sind unabhängig von
der Höhe der Transaktion intensiviert zu überwachen.
3) Transaktionen mit Vertragspartnern oder wirtschaftlich berechtigten
Personen aus oder in Ländern nach Anhang 2 Ziff. 2 sind ab einer Höhe
von 15 000 Franken intensiviert zu überwachen. Dieser Schwellenwert gilt
unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in meh-
reren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint,
getätigt wird.
4) Bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren sind auch Transaktionen
nach Abs. 3 unabhängig von der Höhe der Transaktion intensiviert zu über-
wachen.
16 Fassung: 25.03.2016