Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 952.11 
  
traghcher Vereinbarung gleichgestellter Staaten lediglich die Kontonummer 
des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die 
eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber ermóglicht, 
übermitteln. Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begüns- 
tigten stellt ihm der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers den 
vollstándigen Auftraggeberdatensatz nach Abs. 1 innerhalb von drei Werk- 
tagen zu. 
3) Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die 
nach Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen 
oder unvollstándig sind und weist gegebenenfalls entweder den Geld- 
transfer zurück oder fordert den vollstándigen Auftraggeberdatensatz nach 
Abs. 1 an. 
4) Ein allfällig beim Geldtransfer zwischengeschalteter Zahlungsver- 
kehrsdienstleister sorgt dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die 
bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten 
bleiben. 
Art. 18 
Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung 
1) Alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertrags- 
partners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben 
und Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme 
der Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion 
vorliegen.” 
2) Soweit es für die Aufrechterhaltung des normalen Geschiftsverkehrs 
notwendig ist, reicht es ausnahmsweise aus, wenn die erforderlichen 
Angaben und Dokumente möglichst bald nach Aufnahme der Geschäftsbe- 
ziehung vorliegen. In diesem Fall stellt der Sorgfaltspflichtige sicher, dass in 
der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden. 
3) Liegen die erforderlichen Angaben und Dokumente nicht vollständig 
vor und kann dies nicht mit der Aufrechterhaltung des normalen Geschäfts- 
verkehrs im Sinne von Abs. 2 begründet werden, so haben die Sorgfalts- 
pflichtigen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vorzugehen. 
Fassung: 25.03.2016 13
	        

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