Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) 
  
Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen und sich die Angaben 
nach Abs. 1 durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektroni- 
schen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 des Signaturge- 
setzes (SigG) durch den Vertragspartner bestätigen lassen. 
4) Die FMA legt das Nähere über die Feststellung und Überprüfung der 
Identität des Vertragspartners bei persönlicher Vorsprache in einer Weglei- 
tung fest." 
Beweiskráftige Dokumente 
Am. 7 
4) Natürliche Personen 
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskráftiges Dokument ein gül- 
tiger amtlicher Ausweis mit Fotografie (insbesondere Pass, Identitátskarte 
oder Führerausweis). Ein Ausweis ist gültig, wenn er im Zeitpunkt der Fest- 
stellung und Überprüfung der Identitát des Vertragspartners zur Einreise in 
das Fürstentum Liechtenstein berechtigt. 
2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches 
Dokument beschaffen, so muss er eine Identitátsbestátigung der in seinem 
Wohnort zuständigen Behörde beibringen. 
Art. 8 
b) Rechtsträger 
1) Für Rechtsträger, die in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als 
beweiskráftiges Dokument: 
a) ein durch die Handelsregisterbehôrde ausgestellter Handelsregister- 
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auszug; 
b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Handelsregisterbehôrde 
geführten Datenbank; oder? 
c) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwal- 
teten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank. 
2) Für Rechtstráger, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, 
gilt als beweiskráftiges Dokument: 
a) eine inländische Amtsbestätigung; 
b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag; 
6 Fassung: 25.03.2016
	        

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