Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.11 Sorgfaltspflichtverordnung (SPV)
Kopie des beweiskräftigen Dokuments beibringen und sich die Angaben
nach Abs. 1 durch Unterschrift oder Verwendung einer sicheren elektroni-
schen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d oder Art. 24 Abs. 3 des Signaturge-
setzes (SigG) durch den Vertragspartner bestätigen lassen.
4) Die FMA legt das Nähere über die Feststellung und Überprüfung der
Identität des Vertragspartners bei persönlicher Vorsprache in einer Weglei-
tung fest."
Beweiskráftige Dokumente
Am. 7
4) Natürliche Personen
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskráftiges Dokument ein gül-
tiger amtlicher Ausweis mit Fotografie (insbesondere Pass, Identitátskarte
oder Führerausweis). Ein Ausweis ist gültig, wenn er im Zeitpunkt der Fest-
stellung und Überprüfung der Identitát des Vertragspartners zur Einreise in
das Fürstentum Liechtenstein berechtigt.
2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches
Dokument beschaffen, so muss er eine Identitátsbestátigung der in seinem
Wohnort zuständigen Behörde beibringen.
Art. 8
b) Rechtsträger
1) Für Rechtsträger, die in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als
beweiskráftiges Dokument:
a) ein durch die Handelsregisterbehôrde ausgestellter Handelsregister-
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auszug;
b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Handelsregisterbehôrde
geführten Datenbank; oder?
c) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwal-
teten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
2) Für Rechtstráger, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind,
gilt als beweiskráftiges Dokument:
a) eine inländische Amtsbestätigung;
b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag;
6 Fassung: 25.03.2016