$ 31b German Fiscal Code
German Version
$ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Offenbarung der nach $ 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
einem der folgenden Zwecke dient:
1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach $ 261 des Strafgesetzbuchs,
2. der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des $ 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes,
3. der Durchfiihrung eines BuBgeldverfahrens nach § 17 des Geldwischegesetzes gegen Verpflichtete
im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwüschegesetzes oder
4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach $ 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
gegenüber Verpflichteten im Sinne des $ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes.
(2) Die Finanzbehórden haben dem Bundeskriminalamt — Zentralstelle für Verdachtsmeldungen — und
der zuständigen Strafverfolgungsbehórde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder
durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhángig von deren Hóhe oder
Gescháftsbeziehungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
1. es sich bei Vermógenswerten, die mit den gemeldeten Transaktionen oder Geschiftsbeziehungen im
Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach $ 261 des Strafgesetzbuchs handelt
oder
2. die Vermógenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen
mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
1. ein Verpflichteter im Sinne des $ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des $ 17 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder begeht oder
2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach $ 16 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des $ 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13 des
Geldwäschegesetzes gegeben sind.
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