Volltext: Tax crime as predicate offence to money laundering

(2) Ist die Ahndung der in Abs. 1 genannten Finanzvergehen 
ausschließlich dem Gericht vorbehalten, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. 
Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro 
verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des 
strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen; 
a) 
nicht dem Gericht vorbehalten, ist auf Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich 
b) sonst die Strafdrohung richtet, zu erkennen. Daneben ist nach Maßgabe des $ 15 auf Freiheitsstrafe 
bis zu drei Monaten zu erkennen. 
Außerdem sind die Bestimmungen der $8 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall 
umfasst auch die Befórderungsmittel im Sinne des $ 17 Abs. 2 lit. c Z 3. 
(3) Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Abs. 1 bezeichneten 
erschwerenden Umstünde umfasst. 
Abgabenbetrug 
§ 39. (1) Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu 
ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von 
Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach $ 37 Abs. 1 
unter Verwendung falscher oder verfülschter Urkunden, falscher oder verfülschter Daten oder 
anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder 
zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklárungen, Anmeldungen, Anzeigen, 
Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder 
a) 
b) unter Verwendung von Scheingescháften oder anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO) oder 
unter Verwendung  automatisationsunterstiitzt ^ erstellter, aufgrund  abgaben- oder 
monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch 
Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder 
unterdrückt werden können, beeinflusst wurden 
begeht. 
c) 
(2) Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu 
erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, 
dass er Vorsteuerbetráge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde 
liegen, um dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken. 
a) Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben 
(3) der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden. Verbände sind 
mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Millionen Euro zu bestrafen. 
Wer einen Abgabenbetrug mit einem 250 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden 
Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 
b) Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 
Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf 
Millionen Euro zu bestrafen. 
Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden 
Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben 
c) einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen 
Euro verhángt werden. Verbünde sind mit einer Verbandsgeldbufbe bis zum Vierfachen des 
strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen. 
Auferdem sind die Bestimmungen der $$ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall 
umfasst auch die Befôrderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3. 
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