Beide Kriegsparteien riefen nun ihre Bündnispartner um Hilfe. So zogen kurze Zeit darauf
grosse Truppenaufgebote der Eidgenossen und des Schwäbischen Bundes in die Grenzge-
biete.
Um einen grossen Krieg in letzter Minute zu verhindern, konnte am 2. Februar 1499 in
Glurns zwischen dem Churer Bischof und Vertretern des Königs einen Friedensvertrag un-
terzeichnet werden. Doch trotz des Glurnser Vertrages zeigten weder die eidgenössischen
noch die schwäbischen Truppen Willen, aus dem Feld abzuziehen. Die Eidgenossen bezo-
gen mehrere Lagerplätze im Raum Sargans und die Schwaben im Raum Feldkirch. So ver-
harrten sie in Erwartung auf einen Krieg, den eigentlich niemand erklärt hatte.“
3.3. Politische und geographische Situation
Das Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein stand zu jener Zeit unter der Herrschaft
der Freiherren von Brandis. Diese stammten ursprünglich aus Lützelflüh im Kanton Bern
und kamen durch verwandtschaftliche Beziehungen mit den Grafen von Werdenberg-
Sargans in den Besitz der Grafschaft Vaduz sowie der Herrschaft Schellenberg und Blu-
menegg (im heutigen Vorarlberg). So verkauften sie die Herrschaft Brandis und verlegten
ihren Sitz ins Rheintal. 1437 konnten die Freiherren von Brandis auch noch die Herrschaft
Maienfeld erwerben."
Zur Zeit des Schwabenkriegs lagen die Herrschaftsgebiete der Freiherren von Brandis in
einer heiklen Grenzlage. Zudem befanden sich die Freiherren in einem verzwickten Rollen-
konflikt. Auf Schloss Vaduz wohnte Ludwig von Brandis. Er verwaltete von dort aus die
Herrschaften Vaduz und Schellenberg. Sein Bruder, Sigismund IL, nahm Wohnsitz auf
Schloss Maienfeld (heute Schloss Brandis) und verwaltete von dort aus die Herrschaften
Maienfeld und Blumenegg. Die Brüder gehórten mit ihren Herrschaftsgebieten einerseits
dem Schwäbischen Bund an, waren aber andererseits immer noch Bürger von Bern. Dazu
kam, dass die Herrschaft Maienfeld dem Zehngerichtsbund angehórte und somit auch ein
Bündnispartner der Drei Bünden (heute grósstenteils Gebiet des Kantons Graubünden)
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War.
?^ Vgl. Gutmann, 2010, S. 30f.
?? Vgl. Stievermann, 2013, S. 106ff.
° Vgl. Gurt, 2013, S. 866
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