Volltext: Der letzte Gutenberger und der Schwabenkrieg

Sollten sich konkrete Fragen und/oder Unklarheiten daraus ergeben stehen wir 
selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Freundliche Grüsse 
Andrea Haidegger 
  
Von: Prof. Dr. Hans Utz, Dozent Pädagogische Hochschule Luzern 
Gesendet: Freitag, 25. April 2014 
An: ProLitteris 
Betreff: Anfrage Spezialfall 
Sehr geehrte Damen und Herren 
Ich móchte Sie in einem Spezialfall konsultieren, der nicht in das Formular 
"Genehmigungsanfrage" passt: 
Ein Student, der bei mir an der PH Luzern seine Masterarbeit schreibt, móchte das Werk 
von Karl Josef Minst (geb. 1898), "Der letzte Gutenberger", ein Volksschauspiel aus dem 
Jahre 1925, herausgegeben von der Druckerei Kaiser in Vaduz, für den Unterricht in 
Heimatkunde/Geschichte bearbeiten. Dabei ist ausdrücklich nicht an eine Aufführung 
gedacht, sondern an eine historische Quelle, wozu gróssere Ausschnitte (Szenen) zitiert 
werden sollen. 
Die Nachforschungen haben ergeben, dass Karl Josef Minst 1938 von Liechtenstein nach 
Lorsch (D) ausgewandert ist, wo er im Jahre 1984 starb. Weder in seinem Geburtsort 
Triesen (FL) noch in Lorsch sind Nachkommen ausfindig zu machen bzw. Nachrichten 
über ihn zu erhalten. 
Die Abteilung Urheberrecht in der Volkswirtschaftsabteilung des Fürstentums 
Liechtenstein hat uns bestätigt, dass mit dieser beabsichtigten Verwendung für den 
Schulgebrauch keine Urheberrechte verletzt werden. Betreffend der Erhebung einer 
Vergütung wurden wir an Sie verwiesen und ich möchte Sie deshalb anfragen: 
1. Wird von Ihrer Seite eine Vergütung geltend gemacht, wenn das Werk 
auszugsweise als Quelle im Schulunterricht zugänglich gemacht würde? (Wir 
gehen davon aus, dass bei kürzeren Zitaten ohnehin das Zitatrecht greifen 
würde). 
2. Würde von Ihrer Seite eine Vergütung geltend gemacht, wenn das Werk integral 
für den Schulunterricht, also ebenfalls kommerziellen Interessen, auf einer 
Internetplattform für Lehrkräfte neu herausgegeben würde (es hat unserer 
Abklärung nach seit 1925 keine Neuauflage mehr gegeben). 
Eventualiter zu 1./2.: Wie hoch würde diese Vergütung in beiden Fälle liegen? 
Mit bestem Dank für Ihre Stellungnahme und Antwort Hans Utz 
Hans Utz, Prof. Dr., Dozent Pädagogische Hochschule Luzern
	        

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