4.6.2 Tradition der Mitwirkung: Partizipation als Recht und Pflicht
Partizipation wird heute als „Gelingensbedingung“ von Schulentwicklung (z.B. Haenisch
2004, S. 233, Lindemann 2013, S.80, Rolff 2013, S.45) postuliert.
Die Diskussion der Schulgesetzgebung von 1929 zeigt den traditionell hohen Stellenwert der
Partizipation der Lehrkräfte im liechtensteinischen Schulwesen auf. Festzuhalten ist, dass
die Lehrpersonen spätestens 1929 durch Formulierung von gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten aber auch ersten zugestandenen Mitwirkungsrechten quasi ex lege in den Schulentwick-
lungsprozess einbezogen wurden. Das Postulat Gemeinsam-Schule-Gestalten ist also nicht
unbedingt eine Erfindung der Schulentwicklungsforschung. 9?
Móglicherweise wurde mit den Vorgángern des heutigen Schulgesetzes schon ein Funda-
ment geschaffen für die bis in die jüngere Vergangenheit reichende Tradition der Mitbestim-
mung und Mitgestaltung der liechtensteinischen Schullandschaft durch Lehrerinnen und Leh-
rer, die sich spáter auch in der Bestellung von Arbeitsgruppen und Kommissionen, aber auch
in der Organisation einzelner Lehrerlnnenvereine und stufenübergreifender Verbánde'?^ ma-
nifestierte; diese prägten bis knapp um die Jahrtausendwende die liechtensteinische Schul-
entwicklung mit.
Noch heute sind Recht und Pflicht zur Mitwirkung der Lehrpersonen gesetzlich verankert. Die
entsprechende Formulierung in der geltenden Fassung des gegenwärtigen Lehrerdienstge-
setzes (siehe Kasten) ist unmissverstàándlich.'9*
Art. 25 (Lehrerdienstgesetz)
Mitsprache und Mitwirkung
1) Der Lehrer ist berechtigt, den vorgesetzten Behórden Vorschláge zur besseren Ver-
waltung und Entwicklung der Schule zu unterbreiten.
2) Der Lehrer ist verpflichtet, an Lehrerkonferenzen, in Kommissionen und Arbeits-
gruppen, die sich mit der Verwaltung und Entwicklung der Schule und des Schulwesens
befassen, mitzuwirken.
3) In Kommissionen und Arbeitsgruppen, die sich mit der Verwaltung und Entwicklung
der Schule und des Schulwesens befassen, ist auf eine angemessene Vertretung der Leh-
rer zu achten.
102*Gemeinsam Schule Gestalten" (Titel in der Broschüre des Studienkollegs der Stiftung der
Deutschen Wirtschaft - gemeinsam mit Robert Bosch Stiftung:
http://www .sdw.org/fileadmin/sdw/projekte/doc/studienkolleg/sdw-studienkolleg_booklet.pdf
104 zuletzt der GLLV (Gewerkschaftlicher Lehrerinnen- und Lehrerverband)
105 Quelle: Lehrerdienstgesetz (LDG), LGBI. 2004/4 (Onlineverzeichnis 18)
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