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Nachsteuer
Zu Art. 121 — a) Voraussetzung
Die Nachsteuer wird, als Folge einer Unterbesteuerung, mit dem Zweck erhoben, einen Steuerausfall der Steuerbehórden aus-
zugleichen. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen für die Unterbesteuerung wird nicht vorausgesetzt.
Ist die Unterbesteuerung darauf zurückzuführen, dass der Steuerpflichtige etwa Verfahrensvorschriften verletzt, Steuern hinter-
zogen oder eine Steuerbetrug begangen hat, so findet zudem ein Verfahren wegen Verletzung dieser Strafbestimmungen statt.
Abs. 1: Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die in Frage stehende Veranlagung muss rechtskráftig sein;
- die in Frage stehende Veranlagung muss ungenügend ausgefallen sein (Unterbesteuerung);
- die ungenügende Veranlagung muss auf im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel
zurückzuführen sein.
Liegt eine Unterbesteuerung vor, so wird die Nachsteuer eingefordert. Die Nachsteuer ist zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht
dem jeweils aktuellen Verzugszinssatz.
Abs. 2: Hat der Steuerpflichtige die steuerpflichtigen Leistungen und Werte in seiner Steuererklärung vollständig und genau
deklariert, kann wegen ungenügender Bewertung auf die entsprechende Veranlagung nicht zurückgekommen werden.
Zu Art. 122 - b) Verwirkung
Abs. 1: Die Frist zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens betràgt wie bei der Veranlagungsverjàáhrung 5 Jahre. Ebenso wird
der Beginn der Verwirkungsfrist gleich wie bei der Veranlagungsverjàhrung geregelt.
Abs. 3: Ist das Verfahren rechtzeitig eingeleitet, ist zudem eine 10 jáhrige Frist zu beachten, innerhalb derer die Nachsteuer zu
veranlagen ist. Diese absolute Frist von 10 Jahren stimmt mit der absoluten Verjáhrungsfrist für die Veranlagung überein.
Abs. 2: Die Selbstanzeige und die Eróffnung eines Strafverfahrens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. Für
die Prüfung der Frage nach der Einhaltung der Verwirkungsfrist nach Abs. 1 ist in diesen Fállen demnach der Zeitpunkt der
Selbstanzeige bzw. Eróffnung des Strafverfahrens massgebend.
Zu Art. 123 - c) Verfahren nach Tod des Steuerpflichtigen
Das Verfahren, das bei Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird — vor Einantwor-
tung der Erbschaft - gegenüber dem ruhenden Nachlass und — nach Einantwortung der Erbschaft — gegen die Erben eingeleitet
bzw. fortgesetzt.
Zu Art. 124 - Revision
Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient der ausnahmsweise zulässigen Aufhebung oder Abänderung einer
rechtskräftigen Veranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen.
Abs. 1: Voraussetzungen für eine Revision sind:
- Es erfolgte eine Überbesteuerung, d.h. der Steuerpflichtige hat zu viel besteuert.
- Es liegt eine rechtskräftige Veranlagung (rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung) vor.
- Es muss ein Revisionsgrund vorliegen (Entdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (Bst. a); Verletzung
wesentlicher Verfahrensgrundsätze Bst. b).
Abs. 2: Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Umstände (Tatsachen, Beweismittel) bei zu-
mutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Veranlagungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können.
Abs. 3 regelt die Frist, in welcher das Revisionsbegehren einzubringen ist. Es besteht eine relative Frist von 90 Tagen und eine
absolute Frist von 10 Jahren. Die relative Frist von 90 Tagen läuft ab Entdeckung des Revisionsgrundes; sie beginnt zu laufen,
wenn der Antragsteller die nötigen sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gewonnen hat. Die abso-
lute Frist von 10 Jahren beginnt mit der Mitteilung der Veranlagungsverfügung bzw. Rechtsmittelentscheides zu laufen.
Abs. 4 und 5: Zuständig für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde, welche die Verfügung bzw. Entschei-
dung erlassen hat, die revidiert werden soll. Weiters wird geregelt, welchen Inhalt das Revisionsbegehren aufzuweisen hat und
dass die Beweismittel dem Revisionsbegehren beizulegen sind.
Abs. 6: Der Revisionsentscheid kann mit demselben Rechtsmittel angefochten werden, wie die seinerzeitige Verfügung bzw.
Entscheidung.
Zu Art. 125 - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Mit der Berichtigung können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen korri-
giert werden. Der Sinn der Berichtigung besteht darin, Verfügungen und Entscheidungen, die den wirklichen Willen der Steu-
erbehörden infolge eines Erklärungsfehlers nicht richtig wiedergeben, trotz mittlerweile eingetretener formeller Rechtskraft,
möglichst informell korrigieren zu können.
Der Berichtigungsentscheid kann mit demselben Rechtsmittel angefochten werden, wie die seinerzeitige Verfügung bzw. Ent-
scheidung.
I. Steuerbezug und Steuersicherung
Zu Art. 126 - Allgemeines
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 26 des geltenden Steuergesetzes.