Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Zu Art. 115 - Zahlung der Steuerforderung und Verzugszins 
Abs. 1: Die Zahlung der Steuer muss in der Regel innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Abweichungen ergeben 
sich, wenn Zahlungserleichterungen gemäss Art. 131 gewährt wurden, d.h. wenn eine Stundung, Ratenzahlung oder andere 
Zahlungserleichterung bewilligt wurde. 
Abs. 2: Im Falle des Wegzugs hat der Steuerpflichtige die Steuer spätestens am Tage des Wegzugs zu entrichten. 
Abs. 3: Für Zahlungen, die nicht fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen ab Fälligkeit, entrichtet werden, ist ein Verzugszins zu be- 
zahlen. Die Zinspflicht beginnt somit ab dem 31. Tag nach Eintritt der Fälligkeit. Die Höhe des Zinses soll nicht mehr wie bis 
anhin im Steuergesetz festgelegt werden, sondern im jährlichen Finanzgesetz. Damit wird die Flexibilität für die Anpassung des 
Zinssatzes an die Marktverhältnisse erhöht. 
Abs. 4: Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit noch keine (provisorische oder definitive) Steuerrechnung erhal- 
ten und hat er die Tatsache, dass er in diesem Zeitpunkt keine Steuerrechnung erhalten hat, nicht selber zu vertreten, so tritt 
die Verzugszinspflicht nicht bereits am 31. Tag nach der Fälligkeit ein. Einem solchen Steuerpflichtigen wird eine ungekürzte 
Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt, d.h. die Zinspflicht beginnt 30 Tage nach Ablauf der Zustellung der Veranlagungsver- 
fügung. 
Zu Art. 116 - Veranlagungsverjährung 
Neu wird zwischen Veranlagungsverjàhrung, d.h. der Frist innert welcher eine Veranlagung vorzunehmen ist, und Bezugsver- 
jáhrung (Art. 128), d.h. innert welcher Frist eine rechtskráftige Steuerforderung zu beziehen ist, unterschieden. 
Abs. 1: Die Frist, innert welcher eine Steuer zu veranlagen ist, verjàáhrt innert 5 Jahren. Für den Beginn des Fristenlaufes wird 
zwischen periodisch geschuldeten (z.B. Vermógens- und Erwerbsteuer; Ertragssteuer) und nicht periodisch geschuldeten Steu- 
ern (z.B. Grundstücksgewinnsteuer; Widmungssteuer) unterschieden. 
Die Verjáhrungsfrist für die Veranlagung von periodisch geschuldeten Steuern beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, auf die sie 
sich bezieht. Die Frist beginnt somit am ersten Tag nach Ablauf des in Frage stehenden Steuerjahres. 
Die Verjährungsfrist für die Veranlagung von nicht periodisch geschuldeten Steuern beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in 
welchem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden hat. Die Frist beginnt somit am ersten Tag nach Ablauf des in Frage ste- 
henden Steuerjahres. 
Abs. 2 und 3: Die Frist von 5 Jahren kann stillstehen oder unterbrochen werden. Die beiden Absátze regeln sodann die Fälle, in 
denen die Verjährung still steht bzw. unterbrochen wird. 
Abs. 4: Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. 
G. Rechtsmittel 
Zu Art. 117 - Einsprache an die Steuerverwaltung 
Diese Bestimmung entspricht Art. 23 des geltenden Steuergesetzes mit der Änderung, dass die Bestimmungen über die Einspra- 
che im Strafverfahren gestrichen wurden. Das Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren wird neu unter den Bestimmungen über 
das Strafverfahren geregelt. Wie in allen Verwaltungsgesetzen beginnt die Frist mit dem auf die Zustellung folgenden Tag. 
Zu Art. 118 - Beschwerde an die Landessteuerkommission 
Diese Bestimmung entspricht Art. 24 des geltenden Steuergesetzes. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Landessteu- 
erkommission die gleichen Befugnisse wie die Steuerbehórde des Veranlagungsverfahrens. 
Lediglich Abs. 7 wurde neu eingefügt, worin für das Verfahren vor der Landessteuerkommission erganzend auf die Bestimmun- 
gen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege verwiesen wird. 
Zu Art. 119 - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 
Diese Bestimmungen entsprechen Art. 25 des geltenden Steuergesetzes. 
H. Anderung rechtskräftiger Veranlagungen 
Unter diesem Titel werden die Verfahren geregelt, nach denen rechtskräftige Veranlagungen abgeändert werden können, näm- 
lich durch das Nachsteuerverfahren, die Revision sowie die Berichtigung. Die drei Verfahrensarten unterscheiden sich darin, zu 
wessen Gunsten sie wirken: das Nachsteuerverfahren zugunsten der Steuerbehörden; die Revision zugunsten des Steuerpflich- 
tigen; die Berichtigung nimmt eine Mittelstellung ein und kann in beide Richtungen wirken. Die Revision bildet das Gegenstück 
zur Nachsteuer: mit der Revision wird eine Überbesteuerung; mit der Nachsteuer eine Unterbesteuerung korrigiert. 
Das geltende Steuergesetz kennt das Nachsteuerverfahren sowie die Berichtigung; neu gegenüber dem geltenden Steuergesetz 
ist die Revision. 
Zu Art. 120 - Grundsatz 
Dieser Artikel regelt das Verhältnis zu den Bestimmungen des LVG, welche eine Änderung rechtskräftiger Verfügungen und 
Entscheidungen vorsehen (z.B. Art. 104 LVG (Wiederherstellung auf Parteiantrag); Art. 105 LVG (Wiederaufnahme von amts- 
wegen); Art. 89 LVG (Wiedererwägung bei rechtskräftigen Verfügungen/Entscheidungen)). Im Bereich des Verfahrens in Steu- 
erangelegenheiten finden diese Bestimmungen des LVG keine Anwendungen; rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen 
können nur aufgrund von Art. 121 bis 125 geändert werden. 
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