Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

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Zu Art. 98 - Meldepflicht 
Bei der Meldepflicht besteht die Bescheinigungspflicht des meldepflichtigen Dritten — im Gegensatz zur Bescheinigungspflicht 
nach Art. 97 — direkt gegenüber der Steuerbehórde. 
Meldepflichtig sind: 
a) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge haben den Steuerbehórden für jedes Steuerjahr eine Bescheinigung 
über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen zu übermitteln. 
b) Versicherungseinrichtungen bzw. Banken haben den Steuerbehórden eine Meldung einzureichen über die den Begüns- 
tigten aus Auflósung von Freizügigkeitspolicen bzw. Sperrkonten erbrachten Leistungen, welche in Verwendung von 
Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge errichtet wurden. 
2. Veranlagungsverfahren 
Zu Art. 99 - Zuständigkeit 
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 35 des geltenden Steuergesetzes, wobei die Bestimmungen bezüglich der 
juristischen Personen gestrichen wurden. 
Sie regelt die für die Veranlagung zuständigen Behörden. Zuständig für die Veranlagung ist die Steuerverwaltung, wobei sie von 
den Gemeindesteuerkassen unterstützt wird. Die Gemeindesteuerkassen haben mitzuwirken, wenn es um die Veranlagung der 
Vermögens- und Erwerbsteuer geht. In Bst. a bis c wird festgelegt, welche Gemeindesteuerkasse jeweils mitzuwirken hat. Die 
Veranlagung der Ertragssteuer erfolgt durch die Steuerverwaltung ohne Mitwirkung der Gemeindesteuerkassen. 
Zu Art. 100 - Durchführung der Veranlagung 
Abs. 1: Die Steuerbehörde hat den für die Veranlagungsverfügung rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären. 
Zur Feststellung des Sachverhalts stehen der Steuerbehörde verschiedene Mittel zur Verfügung. In erster Linie die Steuererklä- 
rung des Steuerpflichtigen. Als weitere Mittel kónnen Aufzeichnungen und Auskünfte des Steuerpflichtigen wie auch Bescheini- 
gungen Dritter beigezogen werden. Schliesslich kann die Steuerbehórde auch eigene Tatsachenwahrnehmungen (Augenschei- 
ne) und allgemeinbekannte Tatsachen wie auch Erfahrungssátze (Erfahrungszahlen) mitberücksichtigen. 
Abs. 2: Kann der für die Steuerfestlegung massgebende Sachverhalt mangels (zuverlàssiger) Unterlagen nicht einwandfrei 
ermittelt werden, wird eine Ermessensveranlagung vorgenommen. Einerseits kann dies daran liegen, dass der Steuerpflichtige 
seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen und somit keine Steuererklárung eingereicht hat. Andererseits kann dies dar- 
auf zurückzuführen sein, dass die vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig oder unvollständig sind. 
Die Steuerverwaltung nimmt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Ermessensveranlagung besteht in 
einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsbestandteile; sie beruht auf einer Sach- 
verhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen soll. Pflichtgemäss ist eine 
Einschätzung, wenn sie auf das Ziel einer bestmöglichen Annäherung an den wirklichen Sachverhalt ausgerichtet ist. 
Als Schätzungsmethoden kommen u.a. Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung sowie der Lebensaufwand in Betracht. 
Zu Art. 101 - Zustellung 
Die Veranlagung beinhaltet die Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage (steuerpflichtigen Vermögen, steuerpflichtigen 
Erwerb, steuerpflichtigen Ertrag), des Steuersatzes sowie des Steuerbetrages. In der Veranlagungsverfügung werden dann 
diese Elemente festgesetzt. 
Nimmt die Steuerbehörde gegenüber der Steuererklärung eine Abweichung vor, hat sie dies bei der Veranlagungsverfügung 
bekannt zu geben. 
D. Veranlagung betreffend die übrigen Verfahren 
1. Grundstücksgewinnsteuer 
Zu Art. 102 - Veranlagung 
Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis bei der Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer kodifiziert. 
Verträge über den Erwerb von Grundstücken sind der Grundverkehrsbehörde von der jeweiligen Gemeinde vorzulegen. Die 
Grundverkehrsbehörde übermittelt jeweils ein Exemplar der Verträge an die Steuerverwaltung. 
Aufgrund der Tatsache, dass der weit überwiegende Teil der Grundstücksveräusserungsgeschäfte gemäss Art. 35 Abs. 1 und 4 
den Grundverkehrsbehörden vorzulegen ist und diese verpflichtet sind, der Steuerverwaltung jeweils einen Vertrag zu übermit- 
teln, kann sichergestellt werden, dass die Steuerverwaltung Kenntnis über die meisten steuerpflichtigen Grundstücksveräusse- 
rungsgeschäfte erlangt. 
In den Fällen, in denen Grundstücksveräusserungsgeschäfte nicht den Grundverkehrsbehörden vorzulegen sind, was bei diver- 
sen wirtschaftlichen Handänderungen der Fall ist, ist vom Übertragenden innerhalb von 30 Tagen seit der Übertragung eine 
Anzeige an die Steuerverwaltung zu erstatten. 
Die Steuerverwaltung stellt der aufgrund des Grundverkehrsgeschäfts steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zu. Sollte 
es aus irgendeinem Versehen seitens der Steuerverwaltung unterlassen werden, eine Steuererklärung zuzustellen, so entbindet 
dies nicht von der Steuerpflicht und die steuerpflichtige Person hat ein Formular bei der Steuerverwaltung einzufordern. 
Nach Eingang der Steuererklärung veranlagt die Steuerverwaltung die Grundstücksgewinnsteuer. Die Bestimmungen über die 
allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
	        

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