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A. Anteil der Gemeinden an den Landessteuern
Wie oben ausgeführt, wurden die Bestimmungen über die Festlegung des Anteils der Gemeinden an den Landessteuern ohne
Änderungen vom geltenden Steuergesetz übernommen.
Zu Art. 72 - Grundstücksgewinnsteuer
Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem geltenden Art. 124. Wie bis anhin erhält somit eine Gemeinde zwei Drittel der Grund-
stücksgewinnsteuer, welche bei der Veräusserung eines in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstückes erhoben wird.
Zu Art. 73 - Ertragssteuer
Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem geltenden Art. 126. Der geltende Art. 126 wurde im Rahmen der Neuregelung des
Finanzausgleiches, welche ab dem Jahre 2008 zur Anwendung gelangt, neu formuliert.
B. Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer
Zu Art. 74 - Grundlage
Diese Bestimmung entspricht Art. 130 des geltenden Steuergesetzes. Sie enthält
- die Grundlage für die Gemeinden zur Erhebung eines Zuschlages zur Vermógens- und Erwerbsteuer des Landes (Abs. 1),
- den unteren (1509) und oberen Rahmen (2509/4), in dem sich der Zuschlag bewegen kann (Abs. 2) sowie
- den Zeitpunkt der Fälligkeit und der Erhebung des Zuschlages, nàmlich gleichzeitig mit der Landessteuer (Abs. 3).
Zu Art. 75 - Steuerort
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 131.
Zu Art. 76 - Teilung des Steuerbetrages
Diese Bestimmung regelt die Teilung des Steuerbetrages, wenn ein Steuerpflichtiger in unterschiedlichen Gemeinden Wohnsitz
und Gescháftssitz oder Grundstücke besitzt.
Abs. 1 entspricht inhaltlich Art. 132 Abs. 2 des geltenden Steuergesetzes. Nachdem das Vermógen neu in Erwerb umgerech-
net wird und somit mit dem Sollertrag der Erwerbssteuer (Art. 5 und Art. 14 Abs. 2 Bst. I) unterliegt, waren in Bst. a, b und d
Anpassungen vorzunehmen. Anstelle auf das Vermógen wird in diesen Buchstaben auf den Erwerb gemáàss Art. 14 Abs. 2 Bst.
| verwiesen.
Abs. 2 und 3 entsprechen wórtlich Abs. 2 und 3 des geltenden Art. 132. Abs. 2 regelt, welche Gemeinde für den Bezug des Zu-
schlags und die Verteilung des Zuschlags unter den verschiedenen Gemeinden zustàándig. Zustàndig ist die Gemeinde, die mit
der Veranlagung und dem Bezug der Landessteuer gemáss Art. 99 betraut ist.
IV. Organisation und Durchführung
A. Organisation
Zu Art. 77 - Steuerbehórden und Aufsicht
In dieser Bestimmung wird festgelegt, wer die Steuerbehórden sind. Als Steuerbehórden fungieren wie bisher die Steuerver-
waltung, die Gemeindesteuerkasse sowie die Landessteuerkommission. Die Gemeinden sind wie bis anhin und im gleichen
Ausmass zur Mitwirkung bei der Vollziehung des Steuergesetzes verpflichtet.
Die Regierung ist wie im geltenden Recht Aufsichtsbehórde über das Steuerwesen. Diese Bestimmung entspricht würtlich Art.
2 Satz 1 des geltenden Steuergesetzes.
Der Satz 2 des geltenden Art. 2, welcher die Aufgabe der Aufsichtsbehórde regelt, wurde gestrichen, da bereits im Verwaltungs-
organisationsgesetz festgelegt ist, was die Aufsicht beinhaltet, nàmlich ,die Prüfung der Gesetzmàssigkeit, Zweckmássigkeit,
Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung, insbesondere auch bei selbstándiger Geschàftserledigung im Sinne von Art.
78 Abs. 2 der Verfassung" (vgl. Art. 16 Abs. 3 Verwaltungsorganisationsgesetz)
Zu Art. 78 - Steuerverwaltung
Wie gemäss geltendem Recht ist die Steuerverwaltung für den Vollzug des Steuergesetzes zustàndig, soweit nicht explizit be-
stimmte Aufgaben anderen Behórden übertragen sind.
Abs. 2 des geltenden Art. 3, wonach die Regierung mit Verordnung die Organisation der Steuerverwaltung regelt, wurde nicht
mehr ins neue Steuergesetz übernommen. Gemáss heutiger Praxis wird die Organisation von Amtsstellen jeweils in einem Or-
ganigramm festgelegt, welches von der Regierung mit Regierungsbeschluss genehmigt wird.