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sönlichen Steuerpflicht aus. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Besteuerung der von Investmentunternehmen erzielten
Erträge auch zukünftig weiterhin nur auf Ebene der Anleger erfolgen soll. Dies setzt das international übliche Transparenzprin-
zip bei Investmentunternehmen im zukünftigen liechtensteinischen Steuersystem um.
Bst. b entspricht dem bisherigen Art. 74 Bst. b und wurde redaktionell an das neue System (insbesondere Sollertrag) angepasst.
Die bisher in Art. 74 enthaltenen Steuerbefreiungen „durch Gesetz oder Landtagsbeschluss” wurden gestrichen, da dieser Ver-
weis auf das ohnehin vorrangige Spezialgesetz überflüssig war. Die Steuerbefreiung gemischt gemeinnütziger Gesellschaften
ist mit internationalen Prinzipien nicht vereinbar und verstösst möglicherweise gegen das EWRA und wurde aus diesem Grund
gestrichen. Wirtschaftlich dieselben Effekte lassen sich auch ohne eine gesonderte Vorschrift erzielen, sodass der Nutzen dieser
Befreiung ohnehin begrenzt war.
Zu Art. 46 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 46 ersetzt den bisherigen Art. 75 (Zeitliche Umschreibung der Steuerpflicht). Durch die Anknüpfung an die unbeschränkte
und beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen wird zukünftig die zeitliche Steuerpflicht ebenfalls systematisch geregelt.
2. Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags
Im neu untergliederten zweiten Kapitel (E.2.) finden sich die Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags.
Sie kodifizieren teilweise bisherige Verwaltungspraxis, stellen aber auch in grossem Umfang Neuerungen dar, die teilweise der
Neukonzeption der Ertragssteuer Rechnung tragen. So wird beispielsweise der bislang im Verwaltungswege gewährte Beteili-
gungsabzug durch die systematische und umfassende Freistellung von Beteiligungserträgen ersetzt.
Zu Art. 47 - Sachliche Steuerpflicht
Art. 47 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Art. 77 (Ertragssteuer). Anpassungen waren durch die neue Gesetzessys-
tematik erforderlich. Darüber hinaus wurden einige inhaltliche Änderungen vorgenommen. So wurde durch den neuen Abs.
2 Bst. f festgelegt, dass Darlehensvergaben an nahestehende Personen zumindest einen Zins in Höhe des Sollertrags erzielen
müssen. Hierdurch sollen Umgehungsgestaltungen verhindert werden, die auf der Nutzung des neuen Eigenkapital-Zinsabzugs
basieren.
Durch den neuen Abs. 2 Bst. g wird im Ergebnis ein begrenztes Recht auf einen Spendenabzug kodifiziert. Nur soweit Spen-
den an gemeinnützige Einrichtungen 10% des steuerpflichtigen Reinertrags vor Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung
übersteigen, sind sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags nicht abzugsfähig. Diese negative Umschreibung be-
deutet für die steuerpflichtigen Gesellschaften, dass sie zukünftig gesetzlich kodifiziert einen gewissen Betrag ihres Reinertrags
gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung stellen können.
Der neue Abs. 3 begrenzt die zulässigen Abzüge bei beschränkter Steuerpflicht auf solche mit Inlandsbezug. Der bisherige
Abs. 3, der die bezahlten Steuern als steuerwirksamen Aufwand definiert, ist durch die generelle Senkung des Steuersatzes auf
einheitlich 12,5% entbehrlich geworden und wurde gestrichen.
Durch den neuen Abs. 4 werden Einzelheiten der Steuerentstehung und -erhebung für die Ertragssteuer geregelt. Als Jahres-
steuer wird die Ertragssteuer grundsätzlich für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben. Bei nur zeitanteiliger Steuerpflicht gilt
entsprechend ein kürzerer Zeitraum, beispielsweise bei Gründung einer Gesellschaft während eines Jahres. Da einige Gesell-
schaften ihren Jahresabschluss nicht auf den 31.12. eines jeden Jahres erstellen, sondern ein vom Kalenderjahr abweichendes
Geschäftsjahr haben (beispielsweise vom 01.07.-30.06.), regelt Abs. 4, dass diese Steuerpflichtigen den steuerpflichtigen Rein-
ertrag auf Basis ihrer Jahresrechnung für das Geschäftsjahr ermitteln dürfen. Dies kommt den Bedürfnissen der Steuerpflichti-
gen entgegen, da sie auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses für Steuerzwecke verzichten können.
Zu Art. 48 - Steuerfreier Ertrag
Aus systematischen Gründen von den persónlichen Steuerbefreiungen des Art. 45 getrennt wurden in Art. 48 die sachlichen
Steuerbefreiungen aufgenommen. Die Vorschrift ist in Abs. 1 nur auf unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen an-
wendbar. Die Steuerbefreiungen in Bst. a und b dienen systematisch der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im grenzüber-
schreitenden Fall, da auslándischen Betriebsstattengewinne und auslàndische Grundstücksertráge im Quellen- bzw. Belegen-
heitsstaat besteuert werden. Die Steuerbefreiung in Bst. d dient der Vermeidung einer inlándischen Doppelbesteuerung: soweit
Grundstücksgewinne im Inland der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, ist der erzielte Gewinn für Zwecke der Ertragssteuer
befreit. Damit unterliegt aber beispielsweise ein Gewinn aus wieder eingebrachten Abschreibungen der Ertragssteuer, da in-
soweit keine Grundstücksgewinnsteuer erhoben wird und sich die Steuerbefreiung ausdrücklich nur auf den Teil des Gewinns
erstreckt, der der Grundstücksgewinnsteuer unterliegt. Demgegenüber sind Grundstücksgewinne bei im Ausland belegenen
Grundstücken zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung vollstándig von der Steuer befreit, da auch hier das
vorrangige Besteuerungsrecht beim Belegenheitsstaat liegt. Dementsprechend sind Verluste aus inländischen Grundstücken
bei der Ertragssteuer zu berücksichtigen, da diese nicht der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, während bei Verlusten aus
ausländischen Grundstücken weiterhin keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des inländischen Ertrags erfolgt. Für auslän-
dische Betriebsstättenverluste gilt die Sonderregel des Art. 51 Abs. 2.
Die Bst. e und f ersetzen den bisher im Verwaltungswege gewährten Beteiligungsabzug, gehen über diesen aber noch hinaus.
Bst. e nimmt die aus Beteiligungen erhaltenen Gewinnanteile von der Ertragssteuer aus. Da wirtschaftlich der Verkauf einer
Beteiligung einer Totalausschüttung gleichzusetzen ist, werden durch Bst. f auch Kapitalgewinne von der Ertragssteuer befreit.
Beide Befreiungen sind zukünftig weder von einer Mindesthaltedauer noch von einer Mindestbeteiligung abhängig. Durch die
Technik der Steuerbefreiung auf Bemessungsgrundlagenebene wird sichergestellt, dass die Entlastung — im Gegensatz zum
bisherigen Beteiligungsabzug - auch in Verlustperioden zur Geltung gelangt.
Abs. 2 sieht diejenigen Befreiungen, die eine Doppelbesteuerung im Inlandsfall vermeiden sollen, auch für beschränkt Steuer-
pflichtige vor. Da sich der Besteuerungsanspruch Liechtensteins von vornherein nur auf die inländischen Erträge beschränkt,