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geregelt ist, setzt zunächst das Vorliegen einer Steuerpflicht voraus. Durch Abs. 4 Bst. c bis f wird die insoweit nötige Grundlage
geschaffen.
Zu Art. 7 - Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht
Mit Art. 7 wird erstmals neu eine Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Steuerpflicht aufgenommen. Die Regelung orientiert
sich an der entsprechenden Vorschrift des schweizerischen DBG und definiert in Abs. 1 den Beginn und in Abs. 2 das Ende
der Steuerpflicht in Liechtenstein. Durch die entsprechende Formulierung ist die Vorschrift sowohl für die unbeschränkte, als
auch für die beschränkte Steuerpflicht anwendbar. Endet die unbeschränkte Steuerpflicht, beispielsweise durch Aufgabe des
Wohnsitzes, ist hinsichtlich der unbeschränkten Steuerpflicht Abs. 2 anwendbar. Besteht gleichzeitig Vermögen im Inland fort,
ist im selben Zeitpunkt hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht Abs. 1 anwendbar, auch wenn das Vermögen bereits zuvor
erworben wurde, die beschränkte Steuerpflicht ist für die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht hinter diese zurückgetreten.
Durch Abs. 2 wird auch sichergestellt, dass der ruhende Nachlass wie bisher auch als solches der Vermögens- und Erwerbs-
steuer unterliegt.
Zu Art. 8 - Zusammenrechnung
Wie bisher folgt das Steuergesetz der Haushaltsbesteuerung, sodass das Vermögen und der Erwerb von Ehegatten zusammen-
gerechnet wird. Nachteilige Effekte durch die Progression werden wie bisher in den Tarifvorschriften abgemildert. Aufgrund der
Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne kann der entsprechende Einschub in Abs. 3 ersatzlos entfallen.
Die bisherigen Art. 40 und 40a wurden durch die Integration in ein konsistentes System der Besteuerung an der Quelle im 5.
Kapitel überflüssig und wurden gestrichen.
Durch den neuen Abs. 5 wird Ehegatten gestattet, sich auf Antrag wie ledige Steuerpflichtige behandeln zu lassen. Sie gelten
dann sowohl was das materielle Steuerrecht (keine Zusammenrechnung, Tarif, halbe Abzugsbeträge), als auch was das Verfah-
rensrecht angeht, als Ledige.
2. Vermögenssteuer
Im Gegensatz zu dem in einem Referendum im Jahre 1990 abgelehnten Vorschlag einer Totalrevision sieht der vorliegende Re-
formvorschlag keinen Übergang zu einer allgemeinen Einkommenssteuer vor. Auch nach der Steuerreform können im Ergebnis
Vermögens- und Erwerbssteuer nur zusammen betrachtet als eine allgemeine Einkommensbesteuerung angesehen werden.
Die Steuersätze beider Steuerarten stehen weiterhin in einem festen Verhältnis zueinander. Inskünftig erfolgt die Vermögens-
besteuerung aber durch Überleitung des Vermögens in eine gesonderte Erwerbsart im Rahmen der Erwerbsbesteuerung. Der
bisherige Gesetzesaufbau und die bisherige Gesetzessprache werden soweit als möglich beibehalten. Hierdurch soll nicht nur
das Anknüpfen an die bewährte Steuertradition verdeutlicht werden, darüber hinaus wird klargestellt, dass die bisherige zur
Vermögenssteuer ergangene Verwaltungspraxis und Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit besitzt.
Zu Art. 9 - Sachliche Steuerpflicht
Art. 9 definiert über weite Teile wie das bisherige Recht den Gegenstand der Vermögenssteuer. Durch das neue System der
Vermögensbesteuerung wird inskünftig nur mehr das Vermögen definiert, dessen Sollertrag der Erwerbsbesteuerung unter-
liegt. Sprachlich wird aber weiterhin der Gegenstand der Vermögenssteuer definiert, aus systematischen Gründen wird der
Artikel in „sachliche Steuerpflicht” umbenannt, da es sich bei der Vermögenssteuer um eine Personensteuer und nicht um eine
Objektsteuer handelt.
Durch die Anpassungen im Bereich der Steuerpflicht kann Abs. 1 deutlich vereinfacht werden, indem für beschränkt Steuer-
pflichtige der Steuergegenstand durch Verweis auf die Definition des inländischen Vermögens abgegrenzt wird. Der bisherige
Abs. 2 wurde in einen neuen Art. 10 (Steuerfreies Vermögen) überführt. Durch den neuen Abs. 2 wird der bisherige Abs. 5, der
die Besteuerung von Kollektivgesellschaften zum Gegenstand hat, völlig neu gefasst: Zukünftig sollen sämtliche personenrecht-
liche Gemeinschaften nach dem international üblichen Konzept der Transparenz besteuert werden. Aus diesem Grunde sieht
Abs. 2 neu eine anteilige Zurechnung des Vermögens dieser Gesellschaften zu den beteiligten Gesellschaftern (Mitunterneh-
mern) vor.
Der bisherige Abs. 3 wurde gestrichen, da sich diese Grundsätze bereits aus der Formulierung in den jeweiligen Einzelregelun-
gen ergeben. Allerdings wurden die bisherigen Freigrenzen in echte Freibeträge überführt, sodass zukünftig nur der überstei-
gende Wert des Hausrats und der privat genutzten Motorfahrzeuge (neu: Art. 10 Bst. a) bzw. der Geräte und Werkzeuge (neu:
Art. 10 Bst. b) der Steuer unterliegt. Die Regelungen in Abs. 4 können aufgrund der Anpassungen im Bereich der Steuerpflicht
ersatzlos entfallen.
Die neuen Absätze 3 und 4 regeln Optionen zur steuerlichen Behandlung des Vermögens von Stiftungen (oder Treuunterneh-
men oder sonstige Vermögenswidmungen). Stiftungen unterliegen nicht als solches der Vermögenssteuer; als juristische Per-
sonen unterliegen sie eigenständig der Ertragssteuerpflicht, ggf. als Privatvermögensgesellschaft, wenn sie die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen. Ist der Wert der Begünstigungen bestimmbar, unterliegen die Begünstigungen bei den Begünstigten
der Vermögenssteuer. Bei nicht wertmässig bestimmbaren Begünstigungen unterliegen die Zuwendungen der Erwerbssteuer.
Um die Erwerbsbesteuerung von Zuwendungen bei nicht wertmässig bestimmbaren Begünstigungen zu vermeiden, wird den
Begünstigten durch Abs. 3 gestattet, das gesamte Vermögen der Stiftung der Vermögenssteuer zu unterwerfen. Eine derartige
Option muss zumindest ein Begünstigter mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs (z.B. Stiftungsrat) aus-
üben. Dadurch wird die Stiftung zwar nicht selbst Steuersubjekt bei der Vermögenssteuer, ihr Vermögen unterliegt jedoch ei-
genständig der Besteuerung, unabhängig von dem sonstigen Vermögen oder Erwerb der Begünstigten. Deren Vermögens- bzw.
Erwerbssteuer ist aber durch die Besteuerung auf der Ebene der Stiftung abgegolten, es ist auf Seiten der Begünstigten keine
weitere Vermögenssteuer (bei wertmässig bestimmbaren Begünstigungen) bzw. Erwerbssteuer (bei Zuwendungen im Falle von
nicht wertmässig bestimmbaren Begünstigungen) zu entrichten.