Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Il. Die Landessteuern 
A. Gemeinsame Bestimmungen 
Den inskünftig erhobenen Steuern werden die zwei Bestimmungen vorangestellt, die sowohl für die Besteuerung natürlicher 
Personen im Rahmen der Vermögens- und Erwerbssteuer, als auch für die Besteuerung juristischer Personen (ausschliesslich 
Ertragssteuer) sowie für die anderen Landessteuern von Bedeutung sind. Dies ist zunächst die Regelung über die Steuerbefrei- 
ung und dann die Definition des standardisierten Vermögensertrags, die an mehreren Stellen des Gesetzes benötigt wird. Durch 
die Aufnahme in einen eigenen Abschnitt zu Beginn des zweiten Teils wird die Geltung für sämtliche Landessteuern verdeutlicht 
und es kann auf unnötige Wiederholungen verzichtet werden. 
Einige Regelungen können grundsätzlich sowohl auf juristische Personen, als auch auf natürliche Personen Anwendung finden, 
sind aber aufgrund ihrer Zielsetzung eher dem Bereich der Besteuerung von juristischen Personen zuzuordnen. Diese Normen, 
die häufig komplexe Sachverhalte zum Gegenstand haben, wurden in das Kapitel E. (Ertragssteuer) aufgenommen. Wo sie auch 
bei natürlichen Personen anwendbar sind, wurde dies durch einen Verweis geregelt. 
Zu Art. 4 - Ausnahmen von der Steuerpflicht 
Durch den in die Gemeinsamen Bestimmungen integrierten Art. 4 werden die bislang in den einzelnen Gesetzesteilen enthalte- 
nen Steuerbefreiungen für alle Steuerarten einheitlich geregelt. Wie bisher sind der Landesfürst, das Land und die Gemeinden, 
die Fonds von Land und Gemeinden, die Zweckverbände der Gemeinden sowie die nicht wirtschaftlich tätigen öffentlich-recht- 
lichen juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen von der Steuer befreit. Auch Personen, welche kraft völ- 
kerrechtlicher Übung Steuerfreiheit geniessen, sind von den Landessteuern befreit. Dies betrifft vor allem die im diplomatischen 
Dienst für das Ausland arbeitenden Personen, da diese regelmässig im Ausland der Besteuerung unterliegen. Durch Abs. 2 wird 
für gemeinnützige und ideelle Einrichtungen ebenfalls eine einheitliche Steuerbefreiung sichergestellt. Der bisherige Abs. 2 
konnte dagegen entfallen, da insoweit keine beschränkte Steuerpflicht vorliegt. 
Zu Art. 5 - Standardisierter Vermögensertrag 
Zukünftig wird nicht nur gewerblich tätigen natürlichen Personen, sondern auch juristischen Personen ein Eigenkapitalzins- 
abzug gewährt. Darüber hinaus erfolgt die Vermögensbesteuerung nicht mehr durch die Berechnung eines eigenen Steuer- 
betreffnisses, sondern durch Überleitung des Vermögens in eine eigenständige Erwerbsart mit Hilfe eines standardisierten 
Vermögensertrags. Durch Art. 5 bzw. das entsprechende Finanzgesetz wird dieser Sollertrag für diese drei Zwecke einheitlich 
auf beispielsweise 3% festgelegt. 
B. Vermögens und Erwerbssteuer 
Die bestehenden Regelungen zur Besteuerung natürlicher Personen finden sich wie bisher in einem eigenständigen, nun als „B. 
Vermogens- und Erwerbsteuer” bezeichneten Teil des SteG. Diese Bestimmungen wurden insgesamt nur moderat überarbeitet, 
um der bewährten Steuertradition des Landes Rechnung zu tragen. Dabei wurde auch die Bezeichnung der „Vermögenssteu- 
er” aufrechterhalten, obwohl die Besteuerung des Vermögens über die Erfassung des Sollertrags zukünftig im Rahmen der 
Erwerbssteuer erfolgt. 
1. Gemeinsame Bestimmungen 
In den gemeinsamen Bestimmungen der Vermögens- und Erwerbssteuer sind wie bisher die Regelungen zur Steuerpflicht bzw. 
den Ausnahmen von der Steuerpflicht, zur Besteuerung von Ehegatten und neu auch zur zeitlichen Begrenzung der Steuer- 
pflicht enthalten. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen SteG werden bei den einzelnen Regelungen erläutert. 
Zu Art. 6 - Persönliche Steuerpflicht 
Mit dem völlig neu gefassten Art. 6 wird die Steuerpflicht bei der Vermögens- und Erwerbssteuer definiert. Da nur natürliche 
Personen diesen Steuern unterliegen, waren sämtliche Regelungen mit Bezug zu juristischen Personen (wie beispielsweise 
Treuunternehmen, Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften) zu streichen und bei den Vorschriften über die Ertragssteuer einzu- 
fügen. Inskünftig wird die Steuerpflicht in eine unbeschränkte Steuerpflicht und eine beschränkte Steuerpflicht unterschieden. 
Durch die beiden Arten der Steuerpflicht lassen sich aufwändige Abgrenzungen im weiteren Gesetzestext vermeiden, ohne dass 
sich für die Steuerpflichtigen zusätzliche Belastungen ergeben. 
Nach Abs. 1 sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt 
steuerpflichtig. Die bereits in den Reformentwürfen 1988/90 und 2000 vorgeschlagene, aber bislang nur in einem Regierungs- 
beschluss geregelte, Besteuerung von Diplomaten im Ausland ist ebenfalls in Abs. 1 enthalten. Die unbeschränkte Steuerpflicht 
führt grundsätzlich dazu, dass das weltweite Vermögen und der weltweite Erwerb steuerpflichtig sind. 
Nach Abs. 2 sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, be- 
schränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf das weltweite Vermögen, sondern nur auf das 
inländische Vermögen bzw. einen inländischen Erwerb. Durch die Definition dieser Begriffe in Abs. 3 bzw. Abs. 4 kann in dem 
weiteren Gesetzestext weitgehend auf gesonderte Regelungen für diese Gruppe von Steuerpflichtigen verzichtet werden. Die 
Aufnahme des Sollertrags des inländischen Vermögens in den Katalog des inländischen Erwerbs wird durch die veränderte 
Ausgestaltung der Vermögenssteuer erforderlich. Die weiteren Tatbestände des inländischen Erwerbs sind entweder dem bis- 
herigen Steuergesetz entnommen (inländische Betriebsstätten, inländische nichtselbständige Arbeit) oder dienen der internati- 
onal üblichen Erfassung bestimmter Einkünfte an der Quelle. Die Erhebung einer Quellensteuer, die inskünftig in den Art. 24 ff. 
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