Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

22 
Art. 130 
RÜCKFORDERUNG BEZAHLTER STEUERN 
1) Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steu- 
erbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder 
teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. 
2) Zu erstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zah- 
lung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung 
an mit Zins erstattet. Die Höhe des Zinssatzes wird Jährlich durch 
das Finanzgesetz festgelegt. 
3) Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet 
worden ist, geltend gemacht werden. 
Art. 131 
ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN 
1) Bedeutet die rechtzeitige Zahlung von Steuern, Nachsteu- 
ern, Zinsen, Kosten oder Bussen eine erhebliche Härte, so kann 
die Bezugsbehörde auf Antrag Stundung, ratenweise Bezahlung 
oder andere Zahlungserleichterungen bewilligen. 
2) Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, 
wenn ihre Voraussetzungen dahinfallen oder die daran geknüpften 
Bedingungen nicht erfüllt werden. 
Art. 132 
STEUERNACHLASS 
1) Geschuldete Steuern, Nachsteuern, Zinsen, Kosten oder 
Bussen können ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn 
deren Entrichtung für den Zahlungspflichtigen eine unzumutbare 
Härte bedeuten würde. 
2) Das Gesuch um Steuernachlass ist an die Steuerverwal- 
tung zu richten. Diese hat vor ihrer Entscheidung eine Stellung- 
nahme derjenigen Gemeinde, deren Interessen durch das Gesuch 
berührt werden, einzuholen. 
3) Bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Gesuches 
kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei 
der Regierung erheben, die hierüber entscheidet. 
Art. 133 
STEUERSICHERUNG 
1) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften der Exe- 
kutionsordnung über die Rechtssicherung, soweit in den folgen- 
den Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. 
2) In dringenden Fällen können die Steuerbehörden vorläu- 
fige Sicherungsmassnahmen anordnen und durchführen. Über 
verhängte Sicherungsmassnahmen ist dem Sicherungsgegner eine 
Bestätigung auszustellen. 
3) Wenn eine Steuerbehörde in einem dringenden Fall vor- 
läufige Sicherungsmassnahmen angeordnet hat, muss sie binnen 
acht Tagen ab Durchführung der vorläufigen Sicherungsmass- 
nahmen beim Landgericht die Erlassung eines Sicherungsbotes 
beantragen, widrigenfalls die vorläufigen Sicherungsmassnahmen 
ihre Gültigkeit verlieren. 
4) Für die Bewilligung eines Sicherungsbotes ist eine Glaub- 
haftmachung des Anspruches und der Gefährdung nicht notwen- 
dig. Die Bewilligung des Sicherungsbotes darf von der Leistung 
einer Sicherheit nicht abhängig gemacht werden. 
Art. 134 
GRUNDBUCHEINTRAGUNG 
1) Ein Eigentumsübergang von Grundstücken darf im 
Grundbuch erst eingetragen werden, wenn die Entrichtung der 
durch den Übergang bedingten Steuern nachgewiesen wird. 
2) Wenn für die Entrichtung dieser Steuern genügende 
andere Sicherheiten geleistet werden, kann die Steuerverwaltung 
Ausnahmen bewilligen. 
3) Erfolgt der Eigentumsübergang im Rahmen eines 
Zwangsversteigerungsverfahrens, eines öffentlichen oder frei- 
willigen Versteigerungsverfahrens, sind die durch den Übergang 
bedingten Steuern vorweg aus dem Meistgebot oder Versteige- 
rungserlös zu entrichten. 
V. Die Strafbestimmungen 
A. Übertretung 
1. Verletzung von Verfahrenspflichten und 
Abgabegefährdung 
Art. 135 
VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN 
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
oder den dazu erlassenen Verordnungen oder nach einer von der 
zuständigen Steuerbehörde aufgrund dieses Gesetzes auferlegten 
Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig 
nicht oder nicht richtig nachkommt, wird wegen Übertretung mit 
Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, in schweren Fällen oder im 
Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken. 
Art. 136 
ABGABEGEFÄHRDUNG 
Wegen Übertretung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, 
wer, ohne dass der Tatbestand von Art. 137 oder Art. 142 erfüllt 
ist, vorsätzlich oder fahrlässig die gesetzmässige Erhebung der 
Gründungsabgabe oder der Abgabe auf Versicherungsprämien 
gefährdet, indem er: 
a) der Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen, Auf- 
stellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und 
zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht 
nachkommt; 
b) in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung 
unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt 
oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; 
c) unrichtige Auskünfte erteilt; 
d) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle 
erschwert, behindert oder verunmöglicht. 
2. Steuerhinterziehung 
Art. 137 
STEUERHINTERZIEHUNG 
1) Wegen Übertretung wird mit Busse bestraft, wer 
a) als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig durch unrich- 
tige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder 
Steueranzeigen oder Auskünfte die Einforderung einer von 
ihm zu entrichtenden Steuer verhindert oder auf sonstige Art 
schuldhaft Steuern vorenthält; 
b) als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich 
oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig 
vornimmt; 
c) vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil 
eines anderen, Gründungsabgaben oder Abgaben auf Versi- 
cherungsprämien vorenthält; 
d) als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle 
Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige 
Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. 
2) Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzo- 
genen Steuer oder Abgabe. Sie kann bei leichtem Verschulden bis 
auf die Hälfte ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das 
Dreifache erhöht werden.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.