Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

gensgegenstandes begründet, gilt der Vermögensgegenstand als 
zum Fremdvergleichspreis erworben oder genutzt. 
Art. 52 
UMSTRUKTURIERUNGEN 
1) Stille Reserven einer juristischen Person oder besonde- 
ren Vermögenswidmung (Unternehmen) werden bei den in Satz 
2 genannten Umstrukturierungen nicht besteuert, soweit das 
Besteuerungsrecht Liechtensteins weder ausgeschlossen noch 
beschränkt wird und das übernehmende Unternehmen die bisher 
für die Ertragssteuer massgeblichen Werte fortführt. Als Umstruk- 
turierungen im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere: 
a) die Umwandlung in eine andere juristische Person oder in 
eine personenrechtliche Gemeinschaft (Formwechsel); 
b) die Vermögensübertragung durch Auf- oder Abspaltung auf 
eine oder mehrere andere juristische Personen, sofern auf die 
übernehmenden Unternehmen jeweils ein Teilbetrieb über- 
tragen wird und sofern bei Abspaltung ein Teilbetrieb bei dem 
übertragenden Unternehmen verbleibt; 
C) die Fusion; 
d) die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie im 
betrieblichen Anlagevermógen gehaltenen Anteilen an in- 
oder ausländischen juristischen Personen. 
Das übernehmende Unternehmen ist bei seinem Wertansatz nicht 
an den Wertansatz in seiner handelsrechtlichen Gewinnermittlung 
gebunden. 
2) Das übernehmende Unternehmen tritt in den Fallen des 
Abs. 1 Satz 2 Bst. a bisc in die steuerliche Rechtsstellung des 
übertragenden Unternehmens ein; dies gilt auch hinsichtlich der 
Verlustberücksichtigung nach Art. 57. In den Fällen des Abs. 1 
Satz 2 Bst. b geht ein Verlustvortrag des übertragenden Unterneh- 
mens im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile über. 
3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. c und d eine 
Gegenleistung erbracht, die nicht in Anteilen des übernehmenden 
Unternehmens besteht, so hat das übernehmende Unternehmen 
die eingebrachten Wirtschaftsgüter mindestens mit dem Wert der 
erbrachten Gegenleistung anzusetzen. 
4) Beim übernehmenden Unternehmen bleibt ein Gewinn 
oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher für 
die Ertragssteuer massgeblichen Wert der Anteile an dem übertra- 
genden Unternehmen und dem Übernahmewert der übergegan- 
genen Aktiven und Passiven ausser Ansatz. Dies gilt nicht, soweit 
auf die Anteile an dem übertragenden Unternehmen in vorange- 
gangenen Geschäftsjahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1 
vorgenommen wurde, die noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 wieder 
aufgeholt wurde. 
5) Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden Unterneh- 
mens dadurch, dass der Vermögensübergang zum Erlöschen von 
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem übertragenden 
und dem übernehmenden Unternehmen oder zur Auflösung von 
Rückstellungen führt, so darf das übernehmende Unternehmen 
insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Reserve bilden. 
Die Reserve ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Geschäfts- 
jahren mit mindestens je einem Drittel zugunsten des steuerpflich- 
tigen Reinertrags aufzulösen. 
6) Bei Anteilseignern des übertragenden Unternehmens, die 
anlässlich einer Umstrukturierung Anteilseigner des übernehmen- 
den Unternehmens werden, gelten die Anteile an dem übertra- 
genden Unternehmen als zu dem bisher für die Ertragssteuer 
massgeblichen Wert veräussert und die an ihre Stelle tretenden 
Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Wurde auf die Anteile an 
dem übertragenden Unternehmen in vorangegangenen Geschäfts- 
jahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1 vorgenommen, die 
noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 wieder aufgeholt wurde, gelten 
die Anteile als zu ihren Anschaffungskosten veräussert und die an 
ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft; Art. 
53 ist anzuwenden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. d sind die 
anlässlich der Einbringung erhaltenen Anteile vom Anteilseigner 
mit dem bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Wert des 
eingebrachten Vermögens zu bewerten. 
7) Der Ertrag und das Vermögen des übertragenden Unter- 
nehmens sowie des übernehmenden Unternehmens sind so zu 
ermitteln, als ob das Vermögen des übertragenden Unternehmens 
mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die der Übertragung zugrun- 
de liegt, ganz oder teilweise auf das übernehmende Unternehmen 
übergegangen wäre. Dieser Stichtag darf höchstens acht Monate 
vor der Anmeldung der Umstrukturierung zur Eintragung in das 
Öffentlichkeitsregister oder, falls eine Eintragung nicht erforder- 
lich ist, höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des 
Einbringungsvertrags liegen. 
8) Bei Veräusserung einer Beteiligung, die in den letzten 
fünf Jahren durch einen Vorgang nach Abs. 1 Satz 2 Bst. d zu 
einem unter dem damaligen Verkehrswert liegenden Wert erwor- 
ben wurde, werden die übertragenen stillen Reserven, gemindert 
um jeweils ein Fünftel für jedes volle Jahr nach dem steuerlichen 
Übertragungsstichtag, im Verfahren nach Art. 121 bis 125 nach- 
träglich besteuert. Dies gilt entsprechend bei Vorgängen, die an- 
ders als durch Veräusserung aus wirtschaftlicher Sicht zu einer im 
Inland nicht steuerpflichtigen Realisierung der in den erhaltenen 
Anteilen ruhenden stillen Reserven führen, sowie bei Vorgängen 
im Sinne des Art. 51 Abs. 1, soweit nicht eine Stundung nach Art. 
51 Abs. 2 zu gewähren ist. Der Anteilseigner hat Jährlich nach- 
zuweisen, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt 
sind. 
Art. 53 
WERTBERICHTIGUNGEN BEI DAUERHAFTER 
WERTMINDERUNG VON BETEILIGUNGEN 
1) Auf Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen 
Personen dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, sofern 
eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt oder eine 
Wertminderung realisiert wurde. 
2) Wird auf eine Beteiligung eine Abschreibung nach Abs. 1 
vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr 
heraus, dass die Gründe für eine dauerhafte Wertminderung nicht 
mehr bestehen, so ist im Umfang der Werterhöhung, maximal 
jedoch in Höhe der nach Abs. 1 vorgenommenen Abschreibungen, 
eine Zuschreibung zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags 
vorzunehmen. 
3) Soweit eine nach Abs. 1 vorgenommene Abschreibung 
noch nicht nach Abs. 2 wieder aufgeholt wurde, sind Kapitalge- 
winne aus dem Verkauf dieser Beteiligung bis zur Höhe der noch 
nicht wieder aufgeholten Abschreibung nicht nach Art. 48 Abs. 1 
Bst. f oder nach Art. 48 Abs. 2 Bst. c steuerbefreit. 
4) Eine Wertberichtigung nach Abs. 1 führt nur insoweit 
zu einem steuerlich anzuerkennenden Aufwand, als der Wert der 
Beteiligung niedriger ist als der Wert, der sich nach diesem Absatz 
ergibt (Abschreibungsbasis). Wird die Beteiligung nicht von einer 
nahe stehenden Person erworben, sind die Anschaffungskosten 
die Abschreibungsbasis. Bei Erwerb von einer nahe stehenden 
Person ist die Abschreibungsbasis der nahe stehenden Person zu 
übernehmen. Die Abschreibungsbasis erhöht sich in diesem Fall 
für jedes volle Jahr nach dem Erwerb von dieser nahe stehenden 
Person um jeweils ein Fünftel des Unterschiedsbetrages zwischen 
der übernommenen Abschreibungsbasis und den Anschaffungs- 
kosten; die Abschreibungsbasis darf die Anschaffungskosten nicht 
übersteigen. 
5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf den Han- 
delsbestand nach den Bestimmungen der Bankengesetzgebung. 
Art. 54 
EIGENKAPITAL-ZINSABZUG 
1) Als geschàftsmássig begründete Aufwendung gilt auch 
die angemessene Verzinsung des modifzierten Eigenkapitals in 
Hóhe des Sollertrags nach Massgabe des Art. 5 (Eigenkapital- 
Zinsabzug). Durch den Eigenkapital-Zinsabzug kann ein laufender 
Verlust entstehen oder sich erhóhen. 
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