gensgegenstandes begründet, gilt der Vermögensgegenstand als
zum Fremdvergleichspreis erworben oder genutzt.
Art. 52
UMSTRUKTURIERUNGEN
1) Stille Reserven einer juristischen Person oder besonde-
ren Vermögenswidmung (Unternehmen) werden bei den in Satz
2 genannten Umstrukturierungen nicht besteuert, soweit das
Besteuerungsrecht Liechtensteins weder ausgeschlossen noch
beschränkt wird und das übernehmende Unternehmen die bisher
für die Ertragssteuer massgeblichen Werte fortführt. Als Umstruk-
turierungen im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere:
a) die Umwandlung in eine andere juristische Person oder in
eine personenrechtliche Gemeinschaft (Formwechsel);
b) die Vermögensübertragung durch Auf- oder Abspaltung auf
eine oder mehrere andere juristische Personen, sofern auf die
übernehmenden Unternehmen jeweils ein Teilbetrieb über-
tragen wird und sofern bei Abspaltung ein Teilbetrieb bei dem
übertragenden Unternehmen verbleibt;
C) die Fusion;
d) die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie im
betrieblichen Anlagevermógen gehaltenen Anteilen an in-
oder ausländischen juristischen Personen.
Das übernehmende Unternehmen ist bei seinem Wertansatz nicht
an den Wertansatz in seiner handelsrechtlichen Gewinnermittlung
gebunden.
2) Das übernehmende Unternehmen tritt in den Fallen des
Abs. 1 Satz 2 Bst. a bisc in die steuerliche Rechtsstellung des
übertragenden Unternehmens ein; dies gilt auch hinsichtlich der
Verlustberücksichtigung nach Art. 57. In den Fällen des Abs. 1
Satz 2 Bst. b geht ein Verlustvortrag des übertragenden Unterneh-
mens im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile über.
3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. c und d eine
Gegenleistung erbracht, die nicht in Anteilen des übernehmenden
Unternehmens besteht, so hat das übernehmende Unternehmen
die eingebrachten Wirtschaftsgüter mindestens mit dem Wert der
erbrachten Gegenleistung anzusetzen.
4) Beim übernehmenden Unternehmen bleibt ein Gewinn
oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher für
die Ertragssteuer massgeblichen Wert der Anteile an dem übertra-
genden Unternehmen und dem Übernahmewert der übergegan-
genen Aktiven und Passiven ausser Ansatz. Dies gilt nicht, soweit
auf die Anteile an dem übertragenden Unternehmen in vorange-
gangenen Geschäftsjahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1
vorgenommen wurde, die noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 wieder
aufgeholt wurde.
5) Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden Unterneh-
mens dadurch, dass der Vermögensübergang zum Erlöschen von
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem übertragenden
und dem übernehmenden Unternehmen oder zur Auflösung von
Rückstellungen führt, so darf das übernehmende Unternehmen
insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Reserve bilden.
Die Reserve ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Geschäfts-
jahren mit mindestens je einem Drittel zugunsten des steuerpflich-
tigen Reinertrags aufzulösen.
6) Bei Anteilseignern des übertragenden Unternehmens, die
anlässlich einer Umstrukturierung Anteilseigner des übernehmen-
den Unternehmens werden, gelten die Anteile an dem übertra-
genden Unternehmen als zu dem bisher für die Ertragssteuer
massgeblichen Wert veräussert und die an ihre Stelle tretenden
Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Wurde auf die Anteile an
dem übertragenden Unternehmen in vorangegangenen Geschäfts-
jahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1 vorgenommen, die
noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 wieder aufgeholt wurde, gelten
die Anteile als zu ihren Anschaffungskosten veräussert und die an
ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft; Art.
53 ist anzuwenden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. d sind die
anlässlich der Einbringung erhaltenen Anteile vom Anteilseigner
mit dem bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Wert des
eingebrachten Vermögens zu bewerten.
7) Der Ertrag und das Vermögen des übertragenden Unter-
nehmens sowie des übernehmenden Unternehmens sind so zu
ermitteln, als ob das Vermögen des übertragenden Unternehmens
mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die der Übertragung zugrun-
de liegt, ganz oder teilweise auf das übernehmende Unternehmen
übergegangen wäre. Dieser Stichtag darf höchstens acht Monate
vor der Anmeldung der Umstrukturierung zur Eintragung in das
Öffentlichkeitsregister oder, falls eine Eintragung nicht erforder-
lich ist, höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrags liegen.
8) Bei Veräusserung einer Beteiligung, die in den letzten
fünf Jahren durch einen Vorgang nach Abs. 1 Satz 2 Bst. d zu
einem unter dem damaligen Verkehrswert liegenden Wert erwor-
ben wurde, werden die übertragenen stillen Reserven, gemindert
um jeweils ein Fünftel für jedes volle Jahr nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag, im Verfahren nach Art. 121 bis 125 nach-
träglich besteuert. Dies gilt entsprechend bei Vorgängen, die an-
ders als durch Veräusserung aus wirtschaftlicher Sicht zu einer im
Inland nicht steuerpflichtigen Realisierung der in den erhaltenen
Anteilen ruhenden stillen Reserven führen, sowie bei Vorgängen
im Sinne des Art. 51 Abs. 1, soweit nicht eine Stundung nach Art.
51 Abs. 2 zu gewähren ist. Der Anteilseigner hat Jährlich nach-
zuweisen, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt
sind.
Art. 53
WERTBERICHTIGUNGEN BEI DAUERHAFTER
WERTMINDERUNG VON BETEILIGUNGEN
1) Auf Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen
Personen dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, sofern
eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt oder eine
Wertminderung realisiert wurde.
2) Wird auf eine Beteiligung eine Abschreibung nach Abs. 1
vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr
heraus, dass die Gründe für eine dauerhafte Wertminderung nicht
mehr bestehen, so ist im Umfang der Werterhöhung, maximal
jedoch in Höhe der nach Abs. 1 vorgenommenen Abschreibungen,
eine Zuschreibung zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags
vorzunehmen.
3) Soweit eine nach Abs. 1 vorgenommene Abschreibung
noch nicht nach Abs. 2 wieder aufgeholt wurde, sind Kapitalge-
winne aus dem Verkauf dieser Beteiligung bis zur Höhe der noch
nicht wieder aufgeholten Abschreibung nicht nach Art. 48 Abs. 1
Bst. f oder nach Art. 48 Abs. 2 Bst. c steuerbefreit.
4) Eine Wertberichtigung nach Abs. 1 führt nur insoweit
zu einem steuerlich anzuerkennenden Aufwand, als der Wert der
Beteiligung niedriger ist als der Wert, der sich nach diesem Absatz
ergibt (Abschreibungsbasis). Wird die Beteiligung nicht von einer
nahe stehenden Person erworben, sind die Anschaffungskosten
die Abschreibungsbasis. Bei Erwerb von einer nahe stehenden
Person ist die Abschreibungsbasis der nahe stehenden Person zu
übernehmen. Die Abschreibungsbasis erhöht sich in diesem Fall
für jedes volle Jahr nach dem Erwerb von dieser nahe stehenden
Person um jeweils ein Fünftel des Unterschiedsbetrages zwischen
der übernommenen Abschreibungsbasis und den Anschaffungs-
kosten; die Abschreibungsbasis darf die Anschaffungskosten nicht
übersteigen.
5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf den Han-
delsbestand nach den Bestimmungen der Bankengesetzgebung.
Art. 54
EIGENKAPITAL-ZINSABZUG
1) Als geschàftsmássig begründete Aufwendung gilt auch
die angemessene Verzinsung des modifzierten Eigenkapitals in
Hóhe des Sollertrags nach Massgabe des Art. 5 (Eigenkapital-
Zinsabzug). Durch den Eigenkapital-Zinsabzug kann ein laufender
Verlust entstehen oder sich erhóhen.
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