Art. 21
PROGRESSIONSVORBEHALT
1) Die Steuer ist nach dem Steuersatz zu entrichten, der
dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb entspricht,
wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger:
a) Vermögen hat, das nach Art. 10 Bst. e und f oder nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
ist;
b) Erwerb bezogen hat, der nach Art. 15 Bst. a und b oder nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei ist.
2) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht
auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so ist auf
den steuerpflichtigen Erwerb der Steuersatz anzuwenden, der sich
errechnet, wenn der steuerpflichtige Erwerb multipliziert wird mit
dem Verhältnis eines vollen Jahres zur Dauer der Steuerpflicht.
Art. 22
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ausländisches
Vermögen haben, das nicht nach Art. 10 von der Steuer befreit ist,
oder die ausländischen Erwerb erzielen, der nicht nach Art. 15 von
der Steuer befreit ist, ist eine der Vermögens- oder Erwerbssteuer
entsprechende Steuer im Ausland auf die Landes- und Gemeinde-
steuer anzurechnen, die auf dieses Vermögen oder diesen Erwerb
entfällt.
2) Nach Abs. 1 nicht anrechenbare auslàndische Steuern
kónnen vorgetragen und auf die Landes- und Gemeindesteuer
angerechnet werden, die in den nächsten fünf Jahren auf dasselbe
Vermögen oder auf Erwerb aus derselben Quelle entfällt.
3) Statt der Anrechnung nach Abs. 1 ist die ausländische
Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Er-
werbs abzuziehen, soweit sie nicht auf nach Art. 10 von der Steuer
befreites ausländisches Vermögen oder nach Art. 15 von der Steu-
er befreiten ausländischen Erwerb entfällt. Ein Vortrag nach Abs. 2
ist insoweit nicht möglich.
4) Abs. 1 gilt nicht, soweit das Vermögen in einem Staat be-
legen ist oder der Erwerb in einem Staat erzielt wird, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlos-
sen wurde, das insoweit eine Steuerfreistellung vorsieht. Soweit
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnung einer ausländischen Steuer vorgesehen ist, ist die
Anrechnung nach Abs. 1 vorzunehmen.
Art. 23
BESONDERHEITEN BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
1) Die Erwerbssteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen be-
trägt 5 % zuzüglich des jeweiligen Gemeindezuschlags nach Art.
74. Bei inländischem Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Bst. c, d, €
und f ist die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten.
2) Bei inländischem Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Bst.
cund d ist der beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag berechtigt,
ausserordentliche Gewinnungskosten geltend zu machen (verein-
fachte Veranlagung); Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Auf den inländischen Erwerb von beschränkt Steuer-
pflichtigen ist auf Antrag abweichend von Abs. 1 und 2 der Tarif
nach Art. 19 anzuwenden (ordentliche Veranlagung). Der Antrag
ist bis zum 28. Februar des Folgejahres zu stellen. Auf den inlän-
dischen Erwerb ist in diesem Fall der Steuersatz anzuwenden,
der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb unter
Berücksichtigung der nach Abs. 4 vom Abzug ausgeschlossenen
Abzüge entspricht.
4) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Abzüge nach Art. 16
Abs. 1 Bst. b und c nur insoweit geltend machen, als sie mit einem
inländischen Erwerb nach Art. 6 Abs. 4 Bst. a bis d in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehen. Andere Abzüge nach Art. 16 sind
nicht zulässig.
5. Steuerabzug an der Quelle
Art. 24
DEM STEUERABZUG UNTERLIEGENDER ERWERB
Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen:
a) der Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d bzw. Art. 6 Abs. 4 Bst. c;
b) der Erwerb nach Art. 6 Abs. 4 Bst. d;
C) der Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e und f bzw. Art. 6 Abs. 4
Bst. e und f.
Art. 25
HÓHE DES STEUERABZUGS
1) Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist der Bruttoer-
werb.
2) Bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24
Bst. a wird der Steuerabzug von der Steuerverwaltung bestimmt.
Bei der Festsetzung des Steuerabzugs werden die Hóhe des
voraussichtlichen Jahreserwerbs, Pauschalen für Abzüge und die
Familienverhältnisse berücksichtigt.
3) Der Steuerabzug beträgt bei steuerabzugspflichtigem
Erwerb im Sinne des Art. 24 Bst. b und c 5 % des Erwerbs.
4) Ist der Steuerpflichtige oder der Vergütungsschuldner
mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er von der
Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der
Steuerpflicht verlangen. Der Vergütungsschuldner bleibt bis zum
rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 26
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN
1) Liegt nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den in Art. 24 bezeich-
neten Erwerb ausschliesslich beim ausländischen Wohnsitzstaat
des Steuerpflichtigen, bestätigt die Steuerverwaltung auf Antrag
dem Vergütungsgläubiger die Steuerfreiheit. In diesem Fall darf
der Vergütungsschuldner vom Steuerabzug absehen.
2) Wird durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung die zulässige inländische Abzugssteuer auf einen
bestimmten Satz begrenzt, bestätigt die Steuerverwaltung dem
Vergütungsgläubiger auf Antrag den zulässigen Quellensteu-
erhöchstsatz. In diesem Fall darf der Vergütungsschuldner den
Steuerabzug zu einem reduzierten Satz durchführen.
3) Wurde nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu viel Abzugssteuer einbehalten, erstattet
die Steuerverwaltung dem Vergütungsgläubiger auf Antrag die
nachweislich zuviel einbehaltenen Beträge. Die Frist für die An-
tragsstellung beträgt zwei Jahre seit Fälligkeit der Steuerabzugs-
beträge.
Art. 27
PFLICHTEN DES VERGÜTUNGSSCHULDNERS
1) Der Vergütungsschuldner hat alle für die vollständige
Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er ist
insbesondere verpflichtet,
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer
zurückzuhalten und bei anderen Leistungen (insbesondere
Naturalleistungen) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichti-
gen einzufordern;
b) der Steuerverwaltung alle Personen zu melden, denen er
Leistungen ausrichtet, die dem Steuerabzug unterliegen;
c) die Steuerabzugsbeträge periodisch der Steuerverwaltung
abzuliefern;
d) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung
über die Steuerabzugsbeträge auszustellen.
2) Der Vergütungsschuldner haftet für die Entrichtung der
Steuerabzugsbeträge. Hat der Vergütungsschuldner den Steuerab-
zug nicht oder ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerver-