Volltext: Zukunft Steuerstandort Liechtenstein

Steuerarten stehen weiterhin in einem festen Verhältnis zueinander. Die Vermögensbesteuerung 
wird dabei zukünftig im Rahmen der Erwerbsbesteuerung durch Überleitung des Vermögens in 
eine gesonderte Erwerbsart erfolgen: standardisierte Vermögensertragsbesteuerung. Dadurch wer- 
den Vermögens- und Erwerbsbesteuerung besser miteinander verzahnt, sodass sämtliche Einkünfte 
einer natürlichen Person gleichmässig und über den Lebenszyklus hinweg möglichst nur einmalig 
belastet werden. Vollständig kann dies im Ergebnis aber nur langfristig durch den Übergang zu 
einer zinsbereinigten Einkommenssteuer erreicht werden. 
Die Überleitung geht von einem Sollertrag in Höhe von 3% des eingesetzten Kapitals aus, sodass 
das Verhältnis des Vermögens zum daraus abgeleiteten Ertrag 33’: 1 beträgt. Das Verhältnis bzw. 
der Sollertrag kann zukünftig allenfalls im Finanzgesetz unter Berücksichtigung der Marktverhält- 
nisse, insbesondere der Verzinsung schweizerischer Bundesanleihen, aber auch in Bezug auf ande- 
re Währungsräume, variiert werden. 
Die Integration von Vermögens- und Erwerbssteuer erlaubt es auch, den bisherigen, vergleichs- 
weise komplex ausgestalteten Progressionszuschlag sowie den Alleinerziehenden- und den Ver- 
heiratetenabzug durch angepasste (insbesondere erhöhte) Abzugs- und Freibeträge sowie einen 
5-Stufentarif zu ersetzen. Dadurch wird nahezu ausnahmslos sichergestellt, dass es im Vergleich 
zum geltenden Steuergesetz im Wesentlichen keine systembedingten Gewinner und Verlierer ge- 
ben wird, es aber zu einer erheblichen Vereinfachung der Steuerberechnung kommt. 
Überleitung von VSt und ESt in ein Steuerbetreffnis und Anwendung des Progressionszuschlags nach SteG 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
steuerpflichtiges 54% v. 1%o Progressions- 
Vermögen zuschlag bis Steuer- 
Freibeträge s 425% zahlung 
teuer- L Ll ^ 
betreffnis 
Erwerbs- steuerpflichtiger Gemeinde- (Verheirateten- und 
steuer Erwerb 54% v. 2% zuschlag | Alleinersjehenden- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Überleitung des Vermögens in eine eigene Erwerbsart und Anwendung des Stufentarifs nach Steuerreform 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
steuerpflichtiges Sollertrag: Stufentarif 
Vermögen 30% Bemessungs- |1%, 3%, 4% Steuer- 
steuerfrei: Hausrat, Kfz grundlage zahlung 
5%, 6% 
Freibeträge ; 
Erwerbs- steuerpflich- Soll- (inkl. I. Gemeinde- 
steuer tiger Erwerb | ertrag undAlleinerzieh- | zuschlag 
endenabzug) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Durch umfassende Modellrechnungen wurden diverse Kombinationen in der Hóhe des Sollertrags 
und des Tarifverlaufs berechnet. Bei diesen Modellrechnungen wurde einerseits auf eine Finanzier- 
barkeit geachtet. Denn auch nach der Steuerreform muss die verantwortungsvolle und zukunfts- 
fahige Haushaltspolitik des Fürstentums Liechtenstein durch ausgeglichene Haushalte gewahrt 
bleiben. Aufgrund der erwarteten positiven Impulse durch die Steuerreform gelingt es trotzdem, 
die Steuerpflichtigen um insgesamt bis zu ca. CHF 38 Mio. zu entlasten. Andererseits muss durch 
die Tarifstruktur sichergestellt werden, dass es durch die Umstellung der Steuerberechnung nicht 
zu systembedingten Verlierern kommt. Auch wenn es in Einzelfällen nicht auszuschliessen ist, dass 
nach der Umstellung die Steuerlast geringfügig gegenüber dem alten SteG steigt, gewährleistet die 
im Rahmen der Steuerreform gewählte Tarifstruktur, dass nahezu alle Steuerpflichtigen durch die 
Reform nicht schlechter gestellt werden. Für die meisten Bürgerinnen und Bürger kommt es sogar 
zu einer (teilweise deutlichen) Entlastung. 
Überleitung des 
Vermögens in eine 
eigene Erwerbsart 
Anpassung an veränderte 
Marktbedingungen 
möglich 
Abschaffung des 
komplexen Progressions- 
zuschlags sowie des 
Alleinerziehenden- und 
des Verheiratetenabzugs 
Kein Anstieg der 
steuerlichen Belastung 
Grundlegende 
Steuerentlastung 
Neue Tarifstruktur 
15
	        

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