Steuerarten stehen weiterhin in einem festen Verhältnis zueinander. Die Vermögensbesteuerung
wird dabei zukünftig im Rahmen der Erwerbsbesteuerung durch Überleitung des Vermögens in
eine gesonderte Erwerbsart erfolgen: standardisierte Vermögensertragsbesteuerung. Dadurch wer-
den Vermögens- und Erwerbsbesteuerung besser miteinander verzahnt, sodass sämtliche Einkünfte
einer natürlichen Person gleichmässig und über den Lebenszyklus hinweg möglichst nur einmalig
belastet werden. Vollständig kann dies im Ergebnis aber nur langfristig durch den Übergang zu
einer zinsbereinigten Einkommenssteuer erreicht werden.
Die Überleitung geht von einem Sollertrag in Höhe von 3% des eingesetzten Kapitals aus, sodass
das Verhältnis des Vermögens zum daraus abgeleiteten Ertrag 33’: 1 beträgt. Das Verhältnis bzw.
der Sollertrag kann zukünftig allenfalls im Finanzgesetz unter Berücksichtigung der Marktverhält-
nisse, insbesondere der Verzinsung schweizerischer Bundesanleihen, aber auch in Bezug auf ande-
re Währungsräume, variiert werden.
Die Integration von Vermögens- und Erwerbssteuer erlaubt es auch, den bisherigen, vergleichs-
weise komplex ausgestalteten Progressionszuschlag sowie den Alleinerziehenden- und den Ver-
heiratetenabzug durch angepasste (insbesondere erhöhte) Abzugs- und Freibeträge sowie einen
5-Stufentarif zu ersetzen. Dadurch wird nahezu ausnahmslos sichergestellt, dass es im Vergleich
zum geltenden Steuergesetz im Wesentlichen keine systembedingten Gewinner und Verlierer ge-
ben wird, es aber zu einer erheblichen Vereinfachung der Steuerberechnung kommt.
Überleitung von VSt und ESt in ein Steuerbetreffnis und Anwendung des Progressionszuschlags nach SteG
steuerpflichtiges 54% v. 1%o Progressions-
Vermögen zuschlag bis Steuer-
Freibeträge s 425% zahlung
teuer- L Ll ^
betreffnis
Erwerbs- steuerpflichtiger Gemeinde- (Verheirateten- und
steuer Erwerb 54% v. 2% zuschlag | Alleinersjehenden-
Überleitung des Vermögens in eine eigene Erwerbsart und Anwendung des Stufentarifs nach Steuerreform
steuerpflichtiges Sollertrag: Stufentarif
Vermögen 30% Bemessungs- |1%, 3%, 4% Steuer-
steuerfrei: Hausrat, Kfz grundlage zahlung
5%, 6%
Freibeträge ;
Erwerbs- steuerpflich- Soll- (inkl. I. Gemeinde-
steuer tiger Erwerb | ertrag undAlleinerzieh- | zuschlag
endenabzug)
Durch umfassende Modellrechnungen wurden diverse Kombinationen in der Hóhe des Sollertrags
und des Tarifverlaufs berechnet. Bei diesen Modellrechnungen wurde einerseits auf eine Finanzier-
barkeit geachtet. Denn auch nach der Steuerreform muss die verantwortungsvolle und zukunfts-
fahige Haushaltspolitik des Fürstentums Liechtenstein durch ausgeglichene Haushalte gewahrt
bleiben. Aufgrund der erwarteten positiven Impulse durch die Steuerreform gelingt es trotzdem,
die Steuerpflichtigen um insgesamt bis zu ca. CHF 38 Mio. zu entlasten. Andererseits muss durch
die Tarifstruktur sichergestellt werden, dass es durch die Umstellung der Steuerberechnung nicht
zu systembedingten Verlierern kommt. Auch wenn es in Einzelfällen nicht auszuschliessen ist, dass
nach der Umstellung die Steuerlast geringfügig gegenüber dem alten SteG steigt, gewährleistet die
im Rahmen der Steuerreform gewählte Tarifstruktur, dass nahezu alle Steuerpflichtigen durch die
Reform nicht schlechter gestellt werden. Für die meisten Bürgerinnen und Bürger kommt es sogar
zu einer (teilweise deutlichen) Entlastung.
Überleitung des
Vermögens in eine
eigene Erwerbsart
Anpassung an veränderte
Marktbedingungen
möglich
Abschaffung des
komplexen Progressions-
zuschlags sowie des
Alleinerziehenden- und
des Verheiratetenabzugs
Kein Anstieg der
steuerlichen Belastung
Grundlegende
Steuerentlastung
Neue Tarifstruktur
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