2) Über die gemäss Gesetz vom 9. Juli 1923 der Landeslehrerbibliothek zukommenden
Bibliotheksbeiträge verfügt eine für je vier Jahre von der Lehrerkonferenz gewählte
dreigliedrige Kommission.
3) Die Kommission steht unter der Aufsicht des Landesschulrates und hat diesem jährlich über
die Verwendung der Bibliotheksbeiträge Bericht zu erstatten.
Art. 4
1) Die inländischen Verleger, gleichviel ob ihre Werke im Inland oder Ausland gedruckt
werden, sind verpflichtet, binnen acht Tagen ab Erscheinen zwei Freiexemplare an die
Liechtensteinische Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht hat innert derselben Frist der
inländische Drucker bezüglich jedes von ihm gedruckten Werkes, das aber im Ausland
erscheint, nachzukommen. Verletzungen dieser Verpflichtungen sind strafbar.
2) Als Druckwerk gelten alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder
bildlichen Darstellungen, die durch Massenvervielfältigungsmittel hergestellt sind.
3) Druckwerke, die dem Verkehr, dem häuslichen oder geselligen Leben oder gewerblichen
Zwecken dienen, sind von der Ablieferungspflicht befreit.
Art. 5
Die Verordnung vom 19. Juni 1906, LGBI. 1906 Nr. 3, wird aufgehoben.
Art. 6
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklárt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef
Statuten
der Liechtensteinischen Landesbibliothek
Art. 1
Die Liechtensteinische Landesbibliothek ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts
mit Sitz in Vaduz.
Art. 2
Die Liechtensteinische Landesbibliothek hat den Zweck:
a) liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln;
b) den wissenschaftlich tätigen Einwohnern Liechtensteins die notwendige Fachliteratur zur
Verfügung zu stellen;
c) in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln.
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