Wegen Sparmaßnahmen der Regierung wird 2015 eine starke Kürzung des Budgets für
die LiLB erfolgen und es wird demzufolge ein Personalabbau stattfinden müssen.
Dadurch müssen die Pläne für eine eventuelle Öffnung der LiLB während der
Mittagsstunden erst einmal auf Eis gelegt und die Öffnungszeiten eventuell weiter
gekürzt werden, was besonders für die Studierenden, die in der LiLB lernen, einen
Nachteil darstellt.”
4.3 Bibliotheksgesetze, Verbände und Kooperationen
4.3.1 Gesetze bezüglich der Liechtensteinischen Landesbibliothek
Das „Gesetz vom 5. Oktober 1961 betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen
Landesbibliothek“ legt fest, dass „eine Liechtensteinische Landesbibliothek als Stiftung
des öffentlichen Rechts errichtet‘ wird und dass diese durch „einen jährlich vom Landtag
anlässlich der Genehmigung des Voranschlages festzusetzenden Beitrag" finanziert
werden soll. Außerdem wurde entschieden, dass Die Bestände der
Landeslehrerbibliothek [...] als eigene Abteilung von der Liechtensteinischen
Landesbibliothek verwaltet“ werden. Das Oberhaupt der Stiftung ist der sogenannte
„Bibliothekar“, dessen Stelle jeweils der Staatsarchivar einnimmt. Er vertritt die Stiftung
nach außen und fungiert als Berichterstatter über die Medienanschaffung und sonstige
Tätigkeiten. Die Fürstliche Regierung ist bis heute die Aufsichtsbehörde der Stiftung.
Schon 1961 wurde der Landesbibliothek per Gesetz aufgetragen, Liechtensteinensia zu
sammeln. Das „Gesetz vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische
Landesbibliothek (LLBiG)“ ist die rechtliche Grundlage für das Sammeln von
Liechteneinensia durch die LiLB. Laut des Gesetzes ist der Zweck der Stiftung,
[... ] liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln, [... ] den wissenschaftlich tätigen
Einwohnern Liechtensteins die notwendige Fachliteratur zur Verfügung zu stellen [und] [...]
in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln.
(LLBiG $1 Art. 3)
Dem Gesetz zufolge sind...
[i]nlándische Medieninhaber [... ] verpflichtet, zwei I'reiexemplare ihrer Medienerzeugnisse,
unabhüángig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an die Liechtensteinische
Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht unterliegt ein inlündischer Hersteller
bezüglich jedes von ihm hergestellten Medienerzeugnisses, das aber im Ausland erscheint.
(LLBiG $1 Art. 5)
53 Vgl. Liechtensteinische Landesbibliothek 2013, S. 37.
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