Volltext: Der Stellenwert des öffentlichen Bibliothekswesens in den Zwergstaaten Europas

Wegen Sparmaßnahmen der Regierung wird 2015 eine starke Kürzung des Budgets für 
die LiLB erfolgen und es wird demzufolge ein Personalabbau stattfinden müssen. 
Dadurch müssen die Pläne für eine eventuelle Öffnung der LiLB während der 
Mittagsstunden erst einmal auf Eis gelegt und die Öffnungszeiten eventuell weiter 
gekürzt werden, was besonders für die Studierenden, die in der LiLB lernen, einen 
Nachteil darstellt.” 
4.3  Bibliotheksgesetze, Verbände und Kooperationen 
4.3.1 Gesetze bezüglich der Liechtensteinischen Landesbibliothek 
Das „Gesetz vom 5. Oktober 1961 betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen 
Landesbibliothek“ legt fest, dass „eine Liechtensteinische Landesbibliothek als Stiftung 
des öffentlichen Rechts errichtet‘ wird und dass diese durch „einen jährlich vom Landtag 
anlässlich der Genehmigung des Voranschlages festzusetzenden Beitrag" finanziert 
werden soll. Außerdem wurde entschieden, dass Die Bestände der 
Landeslehrerbibliothek [...] als eigene Abteilung von der Liechtensteinischen 
Landesbibliothek verwaltet“ werden. Das Oberhaupt der Stiftung ist der sogenannte 
„Bibliothekar“, dessen Stelle jeweils der Staatsarchivar einnimmt. Er vertritt die Stiftung 
nach außen und fungiert als Berichterstatter über die Medienanschaffung und sonstige 
Tätigkeiten. Die Fürstliche Regierung ist bis heute die Aufsichtsbehörde der Stiftung. 
Schon 1961 wurde der Landesbibliothek per Gesetz aufgetragen, Liechtensteinensia zu 
sammeln. Das „Gesetz vom 20. November 2009 über die Liechtensteinische 
Landesbibliothek (LLBiG)“ ist die rechtliche Grundlage für das Sammeln von 
Liechteneinensia durch die LiLB. Laut des Gesetzes ist der Zweck der Stiftung, 
[... ] liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln, [... ] den wissenschaftlich tätigen 
Einwohnern Liechtensteins die notwendige Fachliteratur zur Verfügung zu stellen [und] [...] 
in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln. 
(LLBiG $1 Art. 3) 
Dem Gesetz zufolge sind... 
[i]nlándische Medieninhaber [... ] verpflichtet, zwei I'reiexemplare ihrer Medienerzeugnisse, 
unabhüángig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an die Liechtensteinische 
Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht unterliegt ein inlündischer Hersteller 
bezüglich jedes von ihm hergestellten Medienerzeugnisses, das aber im Ausland erscheint. 
(LLBiG $1 Art. 5) 
  
53 Vgl. Liechtensteinische Landesbibliothek 2013, S. 37. 
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